zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 29 AUSSTATTUNG (1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist mit Beginn und bis zum Ende ihrer Amtszeit die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 30 ZUSAMMENARBEIT UND INFORMATION (1) Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungsbeauftragte arbeiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 31 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen, die Mitarbeiterinnen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 32 FORM DER MITWIRKUNG UND STUFENBETEILIGUNG (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht und die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 34 GERICHTLICHES VERFAHREN (1) Bleibt der Einspruch nach § 33 erfolglos, so kann die Gleichstellungsbeauftragte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 36 INTERMINISTERIELLER ARBEITSKREIS DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN Die Gleichstellungsbeauftragten der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 37 SONDERREGELUNGEN FÜR DEN BUNDESNACHRICHTENDIENST Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINRICHTUNG UND ZUM BETRIEB EINES BUNDESWEITEN HILFETELEFONS „GEWALT GEGEN FRAUEN“ (HILFETELEFONGESETZ - HILFETELEFONG) § 5 ANFORDERUNGEN AN DIE ERREICHBARKEIT (1) Das Hilfetelefon ist 24 Stunden täglich unter einer entgeltfreien ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 39 BERICHT (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht vor. Der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINRICHTUNG UND ZUM BETRIEB EINES BUNDESWEITEN HILFETELEFONS „GEWALT GEGEN FRAUEN“ (HILFETELEFONGESETZ - HILFETELEFONG) § 6 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellt sicher, dass ...