zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 19 WAHL, VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ENTGELTTRANSPARENZ ZWISCHEN FRAUEN UND MÄNNERN (ENTGELTTRANSPARENZGESETZ - ENTGTRANSPG) § 10 INDIVIDUELLER AUSKUNFTSANSPRUCH (1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben Beschäftigte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 20 BESTELLUNG (1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER STATISTISCHE ERHEBUNGEN ZUR GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DEN DIENSTSTELLEN UND GREMIEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSSTATISTIKVERORDNUNG - GLEISTATV) § 3 FÜHRUNGSPOSITIONEN Sofern nach dieser Verordnung Führungspositionen ab Ebene ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ENTGELTTRANSPARENZ ZWISCHEN FRAUEN UND MÄNNERN (ENTGELTTRANSPARENZGESETZ - ENTGTRANSPG) § 11 ANGABE ZU VERGLEICHSTÄTIGKEIT UND VERGLEICHSENTGELT (1) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich auf die Angabe zu den Kriterien und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 21 ANFECHTUNG DER WAHL (1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER STATISTISCHE ERHEBUNGEN ZUR GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DEN DIENSTSTELLEN UND GREMIEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSSTATISTIKVERORDNUNG - GLEISTATV) § 4 BERICHTSZEITPUNKT, BERICHTSZEITRAUM (1) Die Daten nach § 1 Absatz 1 sind ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ENTGELTTRANSPARENZ ZWISCHEN FRAUEN UND MÄNNERN (ENTGELTTRANSPARENZGESETZ - ENTGTRANSPG) § 12 REICHWEITE (1) Der Anspruch nach § 10 besteht für Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 22 VORZEITIGES AUSSCHEIDEN (1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER STATISTISCHE ERHEBUNGEN ZUR GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DEN DIENSTSTELLEN UND GREMIEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSSTATISTIKVERORDNUNG - GLEISTATV) § 5 MELDUNG UND AUFBEREITUNG DER DATEN FÜR DIE GLEICHSTELLUNGSSTATISTIK (1) ...