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Trefferliste für 'versicherungsvertragsgesetz'
Dokument 121 - 130 von 370 Treffer,
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- § 127 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 127 FREIE ANWALTSWAHL (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll
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- § 27 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 27 UNERHEBLICHE GEFAHRERHÖHUNG Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen
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- § 128 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 128 GUTACHTERVERFAHREN Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
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- § 28 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 28 VERLETZUNG EINER VERTRAGLICHEN OBLIEGENHEIT (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
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- § 129 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 129 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 29 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 29 TEILRÜCKTRITT, TEILKÜNDIGUNG, TEILWEISE LEISTUNGSFREIHEIT (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt
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- § 130 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 130 UMFANG DER GEFAHRTRAGUNG (1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt
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- § 30 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 30 ANZEIGE DES VERSICHERUNGSFALLES (1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen
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- § 131 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 131 VERLETZUNG DER ANZEIGEPFLICHT (1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen; der Versicherer kann innerhalb
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- § 31 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 31 AUSKUNFTSPFLICHT DES VERSICHERUNGSNEHMERS (1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die
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