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Bezug 10.1.3 Funktion von Erziehungszielen 10.1.4 Erziehungsmaßnahmen und Erziehungsstile 10.1.5 Pädagogische Aspekte der therapeutischen Arbeit 10.2 Grundbegriffe und Grundfragen der Psychologie 10.3 Allgemeine und Entwicklungspsychologie 10.3.1 Hauptperioden der kognitiven, emotionalen und sozialen ...
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GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 18 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ...
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DES ARBEITSKRÄFTEBEDARFS NACH DEM ARBEITSSICHERSTELLUNGSGESETZ (ARBSV) § 9 ARBEITSKRÄFTEAUSSCHÜSSE BEI DEN DURCH DEN VORSTAND DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT BEAUFTRAGTEN STELLEN (1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundesagentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle ...
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DES ARBEITSKRÄFTEBEDARFS NACH DEM ARBEITSSICHERSTELLUNGSGESETZ (ARBSV) § 10 WEITERE AUFGABEN DER ARBEITSKRÄFTEAUSSCHÜSSE UND DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT (1) Der Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit hat unbeschadet seiner Aufgabe nach § 6 Abs. 4 die Agentur für Arbeit bei den Planungen ...
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(§ 9) als Gutstunden eingebracht und entsprechend in Freizeit ausgeglichen wird. 4. Die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtige Nachtarbeit (§ 36). 5. Die an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtig ...
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(§ 9) als Gutstunden eingebracht und entsprechend in Freizeit ausgeglichen wird. 4. Die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtige Nachtarbeit (§ 36). 5. Die an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtig ...
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(§ 9) als Gutstunden eingebracht und entsprechend in Freizeit ausgeglichen wird. 4. Die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtige Nachtarbeit (§ 36). 5. Die an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtig ...
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(§ 9) als Gutstunden eingebracht und entsprechend in Freizeit ausgeglichen wird. 4. Die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtige Nachtarbeit (§ 36). 5. Die an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtig ...
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- (ARTIKEL 1 DES GESETZES VOM 24. DEZEMBER 2003, BGBL. I S. 2954) § 10 ZUMUTBARKEIT (1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass 1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, 2. die Ausübung der Arbeit die ...
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verteilt werden (betriebliche Arbeitszeit).1.4 Die Arbeitszeit der Jugendlichen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 1.5 Bei 3-Schichten-Arbeit ist ohne Lohnabzug eine bezahlte Pause von mindestens ½ Stunde einzulegen. 1.6 Umkleiden und Waschen gelten nicht als Arbeitszeit. Die notwendige ...