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Trefferliste für 'beamtenversorgungsgesetz'
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- § 63 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 63 GLEICHSTELLUNGEN Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als
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- § 64 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 64 ENTZUG VON HINTERBLIEBENENVERSORGUNG (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise
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- § 65 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 65 NICHTBERÜCKSICHTIGUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser
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- § 66 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 66 BEAMTE AUF ZEIT (1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit
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- § 67 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 67 PROFESSOREN AN HOCHSCHULEN, HOCHSCHULDOZENTEN, OBERASSISTENTEN, OBERINGENIEURE, WISSENSCHAFTLICHE UND KÜNSTLERISCHE ASSISTENTEN MIT BEZÜGEN NACH §
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- § 68 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 68 EHRENBEAMTE Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden
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- § 69 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69 ANWENDUNG BISHERIGEN UND NEUEN RECHTS FÜR AM 1. JANUAR 1977 VORHANDENE VERSORGUNGSEMPFÄNGER (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen
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- § 69a BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69A ANWENDUNG BISHERIGEN UND NEUEN RECHTS FÜR AM 1. JANUAR 1992 VORHANDENE VERSORGUNGSEMPFÄNGER Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen
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- § 69b BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69B ÜBERGANGSREGELUNGEN FÜR VOR DEM 1. JULI 1997 EINGETRETENE VERSORGUNGSFÄLLE Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden
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- § 69c BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69C ÜBERGANGSREGELUNGEN FÜR VOR DEM 1. JANUAR 1999 EINGETRETENE VERSORGUNGSFÄLLE UND FÜR AM 1. JANUAR 1999 VORHANDENE BEAMTE (1) Für Versorgungsfälle
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