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Trefferliste für 'beamtenversorgungsgesetz'
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- § 15 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 15 UNTERHALTSBEITRAG FÜR ENTLASSENE BEAMTE AUF LEBENSZEIT UND AUF PROBE (1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf
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- § 107 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 107 ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS VON RECHTSVERORDNUNGEN UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des
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- § 15a BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 15A BEAMTE AUF ZEIT UND AUF PROBE IN LEITENDER FUNKTION (1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion nicht anzuwenden
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- § 107a BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 107A ÜBERLEITUNGSREGELUNGEN AUS ANLAß DER HERSTELLUNG DER EINHEIT DEUTSCHLANDS Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum
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- § 16 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 16 ALLGEMEINES Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfasst 1. Bezüge für den Sterbemonat, 2. Sterbegeld, 3. Witwengeld, 4. Witwenabfindung, 5
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- § 107b BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 107B VERTEILUNG DER VERSORGUNGSLASTEN (1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn
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- § 17 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 17 BEZÜGE FÜR DEN STERBEMONAT (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die
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- § 107c BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 107C VERTEILUNG DER VERSORGUNGSLASTEN BEI ERNEUTER BERUFUNG IN EIN ÖFFENTLICH-RECHTLICHES DIENSTVERHÄLTNIS IN DEM IN ARTIKEL 3 DES EINIGUNGSVERTRAGES
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- § 18 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 18 STERBEGELD (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der hinterbliebene Ehegatte
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- § 107d BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 107D BEFRISTETE AUSNAHME FÜR VERWENDUNGSEINKOMMEN Für Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar
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