, umso höher die Genauigkeit.



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... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE DRITTELBETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER IM AUFSICHTSRAT (DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ - DRITTELBG) § 8 BEKANNTMACHUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ...



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