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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 27a BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 27A MOBILE BILD- UND TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE (1) Die Bundespolizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels
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- § 8 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 8 AUSWAHLKOMMISSION (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet abweichend von § 36 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ...
- § 27b BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 27B ANLASSBEZOGENE AUTOMATISCHE KENNZEICHENERFASSUNG (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 2 im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend
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- § 33a BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 33A VERWENDUNG VON NACH DEM RAHMENBESCHLUSS 2006/960/JI DES RATES ÜBERMITTELTEN DATEN (1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die Bundespolizei übermittelt worden sind, dürfen
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- Anlage 2 FZV - Einzelnorm



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2 (ZU § 9 ABSATZ 1 SATZ 6) UNTERSCHEIDUNGSZEICHEN DER FAHRZEUGE DER BUNDES- UND LANDESORGANE, DER BUNDESMINISTERIEN, DER BUNDESFINANZVERWALTUNG, DER BUNDESPOLIZEI, DER WASSERSTRAßEN- UND SCHIFFFAHRTSVERWALTUNG DES BUNDES, DER BUNDESANSTALT TECHNISCHES HILFSWERK, DER BUNDESWEHR, DES DIPLOMATISCHEN CORPS ...
- § 48 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 48 VERWAHRUNG (1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Bundespolizei unzweckmäßig, sind
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- Inhaltsübersicht GBPolVDVDV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Gegenstand § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID
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- § 51 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 51 ZUM AUSGLEICH VERPFLICHTENDE TATBESTÄNDE (1) Erleidet jemand 1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder 2. durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1einen Schaden
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- § 1 SeeSchAÜV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON AUFGABEN AUF DEM GEBIET DER SEESCHIFFAHRT ZUR AUSÜBUNG AUF DIE BUNDESPOLIZEI UND DIE ZOLLVERWALTUNG (SEESCHIFFAHRTSAUFGABEN-ÜBERTRAGUNGSVERORDNUNG) § 1 (1) Seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres werden der Bundespolizei
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- § 2 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 2 DIPLOMSTUDIUM Der Diplomstudiengang „Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)“ an der Hochschule
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