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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 35 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 35 MÜNDLICHE ABSCHLUSSPRÜFUNG (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird im Modul 18 als interdisziplinäre Prüfung durchgeführt. In ihr sollen
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- Anlage 2 FZV - Einzelnorm



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2 (ZU § 9 ABSATZ 1 SATZ 6) UNTERSCHEIDUNGSZEICHEN DER FAHRZEUGE DER BUNDES- UND LANDESORGANE, DER BUNDESMINISTERIEN, DER BUNDESFINANZVERWALTUNG, DER BUNDESPOLIZEI, DER WASSERSTRAßEN- UND SCHIFFFAHRTSVERWALTUNG DES BUNDES, DER BUNDESANSTALT TECHNISCHES HILFSWERK, DER BUNDESWEHR, DES DIPLOMATISCHEN CORPS ...
- § 25 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 25 VORLADUNG (1) Die Bundespolizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für
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- § 26 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 26 DATENERHEBUNG BEI ÖFFENTLICHEN VERANSTALTUNGEN ODER ANSAMMLUNGEN (1) Die Bundespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen an der Grenze oder
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- § 27a BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 27A MOBILE BILD- UND TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE (1) Die Bundespolizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels
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- § 27b BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 27B ANLASSBEZOGENE AUTOMATISCHE KENNZEICHENERFASSUNG (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 2 im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend
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- § 33a BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 33A VERWENDUNG VON NACH DEM RAHMENBESCHLUSS 2006/960/JI DES RATES ÜBERMITTELTEN DATEN (1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die Bundespolizei übermittelt worden sind, dürfen
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- § 1 SeeSchAÜV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON AUFGABEN AUF DEM GEBIET DER SEESCHIFFAHRT ZUR AUSÜBUNG AUF DIE BUNDESPOLIZEI UND DIE ZOLLVERWALTUNG (SEESCHIFFAHRTSAUFGABEN-ÜBERTRAGUNGSVERORDNUNG) § 1 (1) Seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres werden der Bundespolizei
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- § 2 BGS-JArbSchV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON VORSCHRIFTEN DES JUGENDARBEITSSCHUTZGESETZES FÜR JUGENDLICHE POLIZEIVOLLZUGSBEAMTE IN DER BUNDESPOLIZEI (BGS-JARBSCHV) § 2 Müssen aus zwingenden dienstlichen Gründen jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die die Grundausbildung beendet ...
- § 48 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 48 VERWAHRUNG (1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Bundespolizei unzweckmäßig, sind
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