zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 12 ERWEITERUNG DER NETZKAPAZITÄT (1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 49 ABSENKUNG DER ANZULEGENDEN WERTE FÜR STROM AUS SOLARER STRAHLUNGSENERGIE Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2 und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 13 SCHADENSERSATZ (1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 50 ZAHLUNGSANSPRUCH FÜR FLEXIBILITÄT (1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 50A FLEXIBILITÄTSZUSCHLAG FÜR NEUE ANLAGEN (1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 100 Euro pro Kilowatt installierter ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 50B FLEXIBILITÄTSPRÄMIE FÜR BESTEHENDE ANLAGEN Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 16 NETZANSCHLUSS (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 51 VERRINGERUNG DES ZAHLUNGSANSPRUCHS BEI NEGATIVEN PREISEN (1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null ...