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Trefferliste für 'einzelnorm'

Dokument 121 - 130 von 107346 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 232 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 232 EINSTELLUNG VON BETRÄGEN IN DIE KAPITALRÜCKLAGE BEI ZU HOCH ANGENOMMENEN VERLUSTEN Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der ...
Eingangsformel HwREintrV - Einzelnorm****
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANERKENNUNG VON PRÜFUNGEN FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE EINGANGSFORMEL  Auf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 6 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel ...
§ 233 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 233 GEWINNAUSSCHÜTTUNG. GLÄUBIGERSCHUTZ (1) Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden, bevor die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht haben. Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag ...
§ 1 HwREintrV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANERKENNUNG VON PRÜFUNGEN FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE § 1 GEGENSTAND Die Verordnung regelt die Eintragung in die Handwerksrolle für den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung erfassten Personenkreis, der Prüfungen ...
§ 234 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 234 RÜCKWIRKUNG DER KAPITALHERABSETZUNG (1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ...
§ 2 HwREintrV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANERKENNUNG VON PRÜFUNGEN FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE § 2 ABSCHLUSSPRÜFUNGEN AN HOCHSCHULEN UND AN SOLCHEN BILDUNGSEINRICHTUNGEN, DIE NACH LANDESRECHT DEM TERTIÄREN BEREICH ZUGEORDNET SIND Abschlussprüfungen in Studiengängen ...
§ 235 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 235 RÜCKWIRKUNG EINER GLEICHZEITIGEN KAPITALERHÖHUNG (1) Wird im Fall des § 234 zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt ...
§ 3 HwREintrV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANERKENNUNG VON PRÜFUNGEN FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE § 3 ABSCHLUSSPRÜFUNGEN AN STAATLICHEN ODER STAATLICH ANERKANNTEN FACHSCHULEN (1) Abschlussprüfungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachschulen ...
§ 236 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 236 OFFENLEGUNG Die Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 des Handelsgesetzbuchs darf im Fall des § 234 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 235 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über ...
§ 4 HwREintrV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANERKENNUNG VON PRÜFUNGEN FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE § 4 ANTRAG Die Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Handwerkskammer zu beantragen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
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