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Trefferliste für 'gmbhg'

Dokument 121 - 130 von 157 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 57f GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57F ANFORDERUNGEN AN DIE BILANZ (1) Wird dem Beschluß nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so muß die Bilanz den Vorschriften über die Gliederung der Jahresbilanz und über ...
§ 57g GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57G VORHERIGE BEKANNTGABE DES JAHRESABSCHLUSSES Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen ...
§ 57h GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57H ARTEN DER KAPITALERHÖHUNG (1) Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des § 57l Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ...
§ 57i GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57I ANMELDUNG UND EINTRAGUNG DES ERHÖHUNGSBESCHLUSSES (1) Der Anmeldung des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das Handelsregister ist die der Kapitalerhöhung ...
§ 57j GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57J VERTEILUNG DER GESCHÄFTSANTEILE Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ...
§ 57k GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57K TEILRECHTE; AUSÜBUNG DER RECHTE (1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Geschäftsanteil nur ein Teil eines neuen Geschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig ...
§ 57l GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57L TEILNAHME AN DER ERHÖHUNG DES STAMMKAPITALS (1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der Erhöhung des Stammkapitals teil. (2) Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen entsprechend ...
§ 57m GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57M VERHÄLTNIS DER RECHTE; BEZIEHUNGEN ZU DRITTEN (1) Das Verhältnis der mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt. (2) ...
§ 57n GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57N GEWINNBETEILIGUNG DER NEUEN GESCHÄFTSANTEILE (1) Die neuen Geschäftsanteile nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres teil, in dem die Erhöhung ...
§ 57o GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57O ANSCHAFFUNGSKOSTEN Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge ...
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