, umso höher die Genauigkeit.



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... - JVEG) § 25 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ZUSTÄNDIGKEITSSTREITWERTS DER AMTSGERICHTE, ZUM AUSBAU DER SPEZIALISIERUNG DER JUSTIZ IN ZIVILSACHEN SOWIE ZUR ÄNDERUNG WEITERER PROZESSUALER REGELUNGEN Die §§ 4 und 9 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter ...



... ÜBER DIE HERSTELLUNG DER EINHEIT DEUTSCHLANDS (EINIGUNGSVERTRAG) ANLAGE I KAP III ANLAGE I KAPITEL III GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERS DER JUSTIZ (Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 921 - 963)Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie ...



... Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Unterhaltssachen nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Justiz. Die zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen ...



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