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Trefferliste für 'arzneimittel'
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- § 2 AMWHV - Einzelnorm



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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Verordnung 1. sind Produkte menschlicher Herkunft für die ...
- § 17 AMWHV - Einzelnorm



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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 17 INVERKEHRBRINGEN UND EINFUHR (1) Arzneimittel, Blutprodukte und andere Blutbestandteile sowie ...
- § 19 AMWHV - Einzelnorm



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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 19 BEANSTANDUNGEN UND RÜCKRUF (1) Der oder die Stufenplanbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass ...
- § 30 AMWHV - Einzelnorm



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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 30 ERGÄNZENDE REGELUNGEN FÜR FÜTTERUNGSARZNEIMITTEL (1) Zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln ...
- § 63c AMG - Einzelnorm



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24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. Bei Arzneimitteln mit Wirkstoffen, auf die sich die Liste von Veröffentlichungen bezieht, die die Europäische Arzneimittel-Agentur gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auswertet, muss der Inhaber der Zulassung die in der angeführten medizinischen Fachliteratur ...
- § 63d AMG - Einzelnorm



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sowie alle ihm vorliegenden Daten im Zusammenhang mit dem Verschreibungsvolumen, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der Personen, die das Arzneimittel anwenden. (2) Die Übermittlung der regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte hat elektronisch zu erfolgen 1. bei Arzneimitteln, bei ...
- § 1 FGNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR NEUBESTIMMUNG VON ARZNEIMITTEL-FESTBETRAGSGRUPPEN (FESTBETRAGSGRUPPEN-NEUBESTIMMUNGSVERORDNUNG - FGNV) § 1 Die in der Anlage Teil 1 aufgeführte Arzneimittel-Festbetragsgruppe wird gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
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- § 6 AM-HandelsV - Einzelnorm



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für Gesundheit oder an von diesem beauftragte Stellen erfolgen, wenn das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von ihm beauftragte Stelle Arzneimittel nach § 79 Absatz 4a des Arzneimittelgesetzes beschafft hat. Liefern Großhändler Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, an Personen ...
- Anlage FGNV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR NEUBESTIMMUNG VON ARZNEIMITTEL-FESTBETRAGSGRUPPEN (FESTBETRAGSGRUPPEN-NEUBESTIMMUNGSVERORDNUNG - FGNV) ANLAGE (ZU § 1) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 94 - 95 Anlage Teil 1 Gemäß § 1 Satz 3 der Verordnung ist für die Festbetragsgruppe
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- § 5 PackungsV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BESTIMMUNG UND KENNZEICHNUNG VON PACKUNGSGRÖßEN FÜR ARZNEIMITTEL IN DER VERTRAGSÄRZTLICHEN VERSORGUNG (PACKUNGSGRÖßENVERORDNUNG - PACKUNGSV) § 5 Das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen regelt das Bundesinstitut für Arzneimittel
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