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Trefferliste für 'aufbewahrung'
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- Anlage GOÄ - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEBÜHRENORDNUNG FÜR ÄRZTE (GOÄ) ANLAGE GEBÜHRENVERZEICHNIS FÜR ÄRZTLICHE LEISTUNGEN (Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 1996, Nr. 10, S. 3 - 157) Nummer Übersicht Seite A. Gebühren in besonderen Fällen 5 1 bis 109 B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
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- Eingangsformel JAktAV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUFBEWAHRUNG UND SPEICHERUNG VON JUSTIZAKTEN (JUSTIZAKTENAUFBEWAHRUNGSVERORDNUNG - JAKTAV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5
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- Anlage 2 MedInfoFAngAusbV - Einzelnorm



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, Lernziel d,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I. 3 Kommunikation und Kooperation, Lernziel b, II. 1.3 Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, Lernziele a, c und d, II. 1.4 Informationsvermittlung und Benutzungsdienst, Lernziel d,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten ...
- § 3 JAktAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUFBEWAHRUNG UND SPEICHERUNG VON JUSTIZAKTEN (JUSTIZAKTENAUFBEWAHRUNGSVERORDNUNG - JAKTAV) § 3 AUFBEWAHRUNGS- UND SPEICHERUNGSFRISTEN (1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich nach der Anlage. Für in der Anlage
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- § 4 JAktAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUFBEWAHRUNG UND SPEICHERUNG VON JUSTIZAKTEN (JUSTIZAKTENAUFBEWAHRUNGSVERORDNUNG - JAKTAV) § 4 BEGINN DER AUFBEWAHRUNGS- UND SPEICHERUNGSFRISTEN (1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die
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- § 5 JAktAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUFBEWAHRUNG UND SPEICHERUNG VON JUSTIZAKTEN (JUSTIZAKTENAUFBEWAHRUNGSVERORDNUNG - JAKTAV) § 5 BEGINN DER AUFBEWAHRUNGS- UND SPEICHERUNGSFRISTEN IN STRAF- UND BUßGELDSACHEN (1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in
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- § 6 JAktAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUFBEWAHRUNG UND SPEICHERUNG VON JUSTIZAKTEN (JUSTIZAKTENAUFBEWAHRUNGSVERORDNUNG - JAKTAV) § 6 BEGINN DER AUFBEWAHRUNGS- UND SPEICHERUNGSFRISTEN IN KINDSCHAFTSSACHEN Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Kindschaftssachen
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- § 7 JAktAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUFBEWAHRUNG UND SPEICHERUNG VON JUSTIZAKTEN (JUSTIZAKTENAUFBEWAHRUNGSVERORDNUNG - JAKTAV) § 7 BEGINN DER AUFBEWAHRUNGS- UND SPEICHERUNGSFRISTEN IN BESTIMMTEN NACHLASSSACHEN (1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten über
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- § 8 JAktAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUFBEWAHRUNG UND SPEICHERUNG VON JUSTIZAKTEN (JUSTIZAKTENAUFBEWAHRUNGSVERORDNUNG - JAKTAV) § 8 ABWEICHENDE BESTIMMUNG DES BEGINNS DER AUFBEWAHRUNGS- UND SPEICHERUNGSFRIST Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung
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- § 9 JAktAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUFBEWAHRUNG UND SPEICHERUNG VON JUSTIZAKTEN (JUSTIZAKTENAUFBEWAHRUNGSVERORDNUNG - JAKTAV) § 9 AUSSETZUNG DER AUSSONDERUNG (1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von
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