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Trefferliste für 'bewertungsgesetz'
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- § 242 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 242 ÜBRIGE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNGEN (1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören: 1. Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen, 2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen
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- § 98 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 98 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 243 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 243 BEGRIFF DES GRUNDVERMÖGENS (1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt: 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das
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- § 98a BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 98A (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 244 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 244 GRUNDSTÜCK (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen
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- § 99 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 99 BETRIEBSGRUNDSTÜCKE (1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, 1. zum Grundvermögen gehören würde
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- § 245 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 245 GEBÄUDE, GEBÄUDETEILE UND ANLAGEN FÜR DEN ZIVILSCHUTZ Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht
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- §§ 100 bis 102 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) §§ 100 BIS 102 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 246 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 246 BEGRIFF DER UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKE (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig
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- § 103 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 103 SCHULDEN UND SONSTIGE ABZÜGE (1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des
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