zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR BEGRENZUNG DER EMISSIONEN FLÜCHTIGER ORGANISCHER VERBINDUNGEN BEIM UMFÜLLEN ODER LAGERN VON OTTOKRAFTSTOFFEN, KRAFTSTOFFGEMISCHEN ODER ROHBENZIN) (20. BIMSCHV) ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR BEGRENZUNG DER EMISSIONEN FLÜCHTIGER ORGANISCHER VERBINDUNGEN BEIM UMFÜLLEN ODER LAGERN VON OTTOKRAFTSTOFFEN, KRAFTSTOFFGEMISCHEN ODER ROHBENZIN) (20. BIMSCHV) ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ACHTZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (SPORTANLAGENLÄRMSCHUTZVERORDNUNG - 18. BIMSCHV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 3 ANTRAGSINHALT Der Antrag muss enthalten 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 10 AUSLEGUNG VON ANTRAG UND UNTERLAGEN; VERÖFFENTLICHUNG DES UVP-BERICHTS (1) Bei der Genehmigungsbehörde sind der Antrag ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 12 EINWENDUNGEN (1) Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde erhoben werden. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt eine ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 16 WEGFALL (1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn 1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 17 VERLEGUNG (1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntgemachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hinblick auf ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 19 NIEDERSCHRIFT (1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 22 TEILGENEHMIGUNG (1) Ist ein Antrag im Sinne des § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt, so kann die Genehmigungsbehörde ...