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Trefferliste für 'versicherungsvertragsgesetz'
Dokument 131 - 140 von 370 Treffer,
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- § 132 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 132 GEFAHRÄNDERUNG (1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung
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- § 32 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 32 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt
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- § 133 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 133 VERTRAGSWIDRIGE BEFÖRDERUNG (1) Werden die Güter mit einem Beförderungsmittel anderer Art befördert als vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl direkter Transport vereinbart
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- § 33 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 33 FÄLLIGKEIT (1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang
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- § 134 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 134 UNGEEIGNETE BEFÖRDERUNGSMITTEL (1) Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, ist der Versicherungsnehmer, soweit er auf dessen Auswahl
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- § 34 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 34 ZAHLUNG DURCH DRITTE (1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde
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- § 135 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 135 AUFWENDUNGSERSATZ (1) Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens entstehen, sowie die Kosten für die Ermittlung und Feststellung des
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- § 35 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 35 AUFRECHNUNG DURCH DEN VERSICHERER Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus
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- § 136 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 136 VERSICHERUNGSWERT (1) Als Versicherungswert der Güter gilt der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn
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- § 36 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 36 LEISTUNGSORT (1) Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten
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