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- § 113 FFG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER MAßNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DES DEUTSCHEN FILMS * (FILMFÖRDERUNGSGESETZ - FFG) § 113 SCHLUSSPRÜFUNG, AUFHEBUNG VON FÖRDERBESCHEIDEN (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, ob die im Wege ...
- § 8 InstitutsVergV - Einzelnorm



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ANFORDERUNGEN AN VERGÜTUNGSSYSTEME VON INSTITUTEN 1 (INSTITUTSVERGÜTUNGSVERORDNUNG - INSTITUTSVERGV) § 8 VERBOT DER EINSCHRÄNKUNG ODER AUFHEBUNG DER RISIKOADJUSTIERUNG (1) Die Risikoadjustierung der variablen Vergütung darf seitens der Institute nicht durch Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen ...
- § 120 FFG - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER MAßNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DES DEUTSCHEN FILMS * (FILMFÖRDERUNGSGESETZ - FFG) § 120 AUSZAHLUNG, AUFHEBUNG VON FÖRDERBESCHEIDEN (1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht an den Kinobetreiber aus. (2) Die Filmförderungsanstalt ...
- § 32 KonzVgV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERGABE VON KONZESSIONEN (KONZESSIONSVERGABEVERORDNUNG - KONZVGV) § 32 AUFHEBUNG VON VERGABEVERFAHREN (1) Der Konzessionsgeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn 1. kein Angebot eingegangen ist
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- § 19 WpIG - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEAUFSICHTIGUNG VON WERTPAPIERINSTITUTEN (WERTPAPIERINSTITUTSGESETZ - WPIG) § 19 ERLÖSCHEN UND AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn 1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird oder 2. dem Wertpapierinstitut ...
- § 19 BBergG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESBERGGESETZ (BBERGG) § 19 AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS UND BEWILLIGUNG (1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ihres Inhabers ganz oder teilweise aufzuheben. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen
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- § 102 BBergG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESBERGGESETZ (BBERGG) § 102 ENTSCHÄDIGUNG BEI AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG DER VORZEITIGEN BESITZEINWEISUNG (1) Wird die vorzeitige Besitzeinweisung aufgehoben oder die Entscheidung über die Besitzeinweisung geändert, so hat der Grundabtretungsbegünstigte
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- § 17 AgrarOLkV - Einzelnorm



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ZUR STÄRKUNG DER ORGANISATIONEN UND LIEFERKETTEN IM AGRARBEREICH (AGRARORGANISATIONEN-UND-LIEFERKETTEN-VERORDNUNG - AGRAROLKV) § 17 VORZEITIGE AUFHEBUNG (1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des § 16 Absatz 3 der zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung ...
- § 63 VgV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE (VERGABEVERORDNUNG - VGV) § 63 AUFHEBUNG VON VERGABEVERFAHREN (1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn 1. kein Angebot eingegangen ist
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- § 42 ZFdG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS ZOLLKRIMINALAMT UND DIE ZOLLFAHNDUNGSÄMTER (ZOLLFAHNDUNGSDIENSTGESETZ - ZFDG) § 42 AUFHEBUNG DER SICHERSTELLUNG, EINZIEHUNG, VERWERTUNG, VERNICHTUNG (1) Kann der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer der sichergestellten
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