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- § 4 AltGG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSGELDGESETZ (ALTGG) § 4 VERLUST DES ANSPRUCHS AUF ALTERSGELD (1) Unter den Voraussetzungen des § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 5 und 53 Absatz 1 des Soldatengesetzes erlischt der Anspruch auf Altersgeld. (2) Wird in einem Disziplinarverfahren
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- § 6 WinzerAusbV 1997 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WINZER/ZUR WINZERIN § 6 AUSBILDUNGSPLAN Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 5 AltGG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSGELDGESETZ (ALTGG) § 5 ALTERSGELDFÄHIGE DIENSTBEZÜGE (1) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt, 2. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, 3. Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
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- § 7 WinzerAusbV 1997 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WINZER/ZUR WINZERIN § 7 BERICHTSHEFT Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der
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- § 6 AltGG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSGELDGESETZ (ALTGG) § 6 ALTERSGELDFÄHIGE DIENSTZEIT (1) Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat
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- § 8 WinzerAusbV 1997 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WINZER/ZUR WINZERIN § 8 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung
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- § 7 AltGG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSGELDGESETZ (ALTGG) § 7 HÖHE DES ALTERSGELDS (1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern
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- § 9 WinzerAusbV 1997 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WINZER/ZUR WINZERIN § 9 ABSCHLUßPRÜFUNG (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit
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- § 8 AltGG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSGELDGESETZ (ALTGG) § 8 ZUSCHLÄGE FÜR KINDERERZIEHUNG UND PFLEGE Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sowie § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts tritt das Altersgeld, an die Stelle
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- § 10 WinzerAusbV 1997 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WINZER/ZUR WINZERIN § 10 ÜBERGANGSREGELUNG Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
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