zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ §§ 34 BIS 44 ---- * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 13 EINRICHTUNG DES HERSTELLUNGSBETRIEBS (1) Der Herstellungsbetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 45 GELTUNG IN BERLIN Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 14 ERTEILUNG, ÜBERPRÜFUNG UND ERLÖSCHEN DER HERSTELLERERLAUBNIS (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis. Es kann ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 46 INKRAFTTRETEN Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 15 PFLICHTEN DES HERSTELLERS, STEUERAUFSICHT (1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ ANHANG EV AUSZUG AUS EINIGVTR ANLAGE I KAPITEL III SACHGEBIET D ABSCHNITT III (BGBL. II 1990, 889, 960) Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: .. ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 16 ANTRAG AUF LAGERERLAUBNIS (1) Wer Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unter Steueraussetzung lagern oder Energieerzeugnisse ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG VON FLEISCH UND FLEISCHERZEUGNISSEN VON SCHWEINEN, RINDERN UND SCHAFEN EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11 und der §§ 9 und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 17 EINRICHTUNG DES LAGERS (1) Die Lagerstätten eines Lagers für Energieerzeugnisse müssen so beschaffen sein, dass Energieerzeugnisse verschiedener ...