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Trefferliste für 'immobilien'
Dokument 131 - 140 von 243 Treffer,
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- § 35 InvStG - Einzelnorm



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die nach den §§ 37 bis 41 ermittelten Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds zur Ausschüttung verwendet werden. (2) Zurechnungsbeträge, Immobilien-Zurechnungsbeträge und Absetzungsbeträge gelten vorrangig als ausgeschüttet. Substanzbeträge gelten erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des ...
- Anlage 1 ImmobKfmAusbV - Einzelnorm



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auswerten und zusammenfassen 3.3 Steuern und Versicherungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) a) Steuern und Abschreibungen berechnen b) Steuerarten für Immobilien erläutern c) Versicherungsrisiken für Immobilien unterscheiden, Versicherungsangebote einholen und bewerten 4 Marktorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) ...
- § 317 KAGB - Einzelnorm



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vergleichbaren AIF die Angaben nach § 224 Absatz 2, bb) bei mit Dach-Hedgefonds vergleichbaren AIF die Angaben nach § 229, cc) bei mit Immobilien-Sondervermögen vergleichbaren AIF die Angaben nach § 256 Absatz 2, dd) bei mit Infrastruktur-Sondervermögen vergleichbaren AIF die Angaben nach § 260d Absatz ...
- § 248 KAGB - Einzelnorm



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im Sinne des § 231 Absatz 1 sowie des § 234 sind gesondert anzusetzen und über die voraussichtliche Dauer seiner Zugehörigkeit zum Immobilien-Sondervermögen in gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren. Wird ein Vermögensgegenstand veräußert, sind die ...
- § 38 KAPrüfbV - Einzelnorm



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zu beurteilen, ob die erstellten Gutachten einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit ermöglichen, die Bewertung nachzuvollziehen. (2) Bei Immobilien-Sondervermögen ist anzugeben, ob der externe Bewerter die Verkehrswerte sämtlicher Immobilien im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall ...
- § 253 KAGB - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis KAPITALANLAGEGESETZBUCH (KAGB) § 253 LIQUIDITÄTSVORSCHRIFTEN (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens einen Betrag, der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, nur halten in 1. Bankguthaben; 2. Geldmarktinstrumenten ...
- § 260b KAGB - Einzelnorm



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Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben: 1. Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, 2. Immobilien, 3. Wertpapiere, 4. Geldmarktinstrumente, 5. Bankguthaben, 6. Investmentanteile nach Maßgabe des § 196, wenn die Investmentvermögen, an denen ...
- Anlage 1 InvestAusbV - Einzelnorm



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Ausbildungsbetrieb erläutern c) Geschäftsvorfälle im Wertpapier-Sondervermögen bearbeiten d) Grundzüge der Nebenbuchhaltung und Besonderheiten von Immobilien-Sondervermögen darstellen e) Fonds- und Wertpapierstammdaten pflegen f) Inventarwertberechnung und Anteilspreisermittlung einschließlich deren ...
- Anlage_1 EG-PKHVV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG EINES VORDRUCKS FÜR DIE ERKLÄRUNG ÜBER DIE PERSÖNLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE BEI PROZESSKOSTENHILFE SOWIE EINES VORDRUCKS FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER ANTRÄGE AUF BEWILLIGUNG VON PROZESSKOSTENHILFE IM GRENZÜBERSCHREITENDEN
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- § 83 KAGB - Einzelnorm



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die Vermögensaufstellung dieser Gesellschaft zum Bewertungszeitpunkt zu überprüfen. Bei einem offenen Publikums-AIF, der Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft hält, hat die Verwahrstelle zudem zu überwachen, dass der Erwerb einer Beteiligung unter Beachtung der §§ 234 bis 238 erfolgt. (4) Um ...
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