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Trefferliste für 'justiz'
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- Eingangsformel BMJVWidVertrAnO - Einzelnorm



... FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BMJVWIDVERTRANO) EINGANGSFORMEL ...
- § 3 BMJVWidVertrAnO - Einzelnorm



... FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BMJVWIDVERTRANO) § ...
- § 4 BMJVWidVertrAnO - Einzelnorm



... FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BMJVWIDVERTRANO) § ...
- § 7g BNotO - Einzelnorm



... über die Folgen eines Prüfungsverstoßes und über Widersprüche nach § 7d Abs. 2 Satz 1. Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (3) Die das Prüfungsamt leitende Person (Leitung) des Prüfungsamtes ...
- § 342r HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 342R RECHNUNGSLEGUNGSBEIRAT (1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342q Absatz 1 Satz 1 gebildet. (2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus
...
- § 5 RbGeldERAV - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS UND DER ELEKTRONISCHEN AKTENFÜHRUNG BEIM BUNDESAMT FÜR JUSTIZ IM ANWENDUNGSBEREICH DES RAHMENBESCHLUSSES 2005/214/JI DES RATES VOM 24. FEBRUAR 2005 ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG ...
- § 7 RbGeldERAV - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS UND DER ELEKTRONISCHEN AKTENFÜHRUNG BEIM BUNDESAMT FÜR JUSTIZ IM ANWENDUNGSBEREICH DES RAHMENBESCHLUSSES 2005/214/JI DES RATES VOM 24. FEBRUAR 2005 ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG ...
- Gesetze im Internet



... * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex GESETZE IM INTERNET Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz stellen für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet ...
- § 948 ZPO - Einzelnorm



... (1) Zuständige Auskunftsbehörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 für die Einholung von Kontoinformationen ist das Bundesamt für Justiz. (2) Zum Zweck der Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 darf das Bundesamt für Justiz das Bundeszentralamt ...
- Gesetze im Internet - Datenschutzerklärung



... DIESE ANBIETER DIE GESETZLICHEN DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN EINHALTEN. 1. Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter Verantwortlicher Bundesamt für Justiz Adenauerallee 99 - 103 53113 Bonn Telefon: +49 228 99 410-40 Telefax: +49 228 99 410-5050 E-Mail: poststelle@bfj.bund.de De-Mail: post@bundesjustizamt ...
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