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Trefferliste für 'kwg'
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- § 23a KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 23A SICHERUNGSEINRICHTUNG (1) Ein Institut, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 10 betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringt
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- § 53h KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53H LIQUIDITÄT Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Vorgaben hinausgehen,
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- § 24 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 24 ANZEIGEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Ein Institut hat unverzüglich anzuzeigen 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines bestellten Vertreters des Geschäftsleiters, der im
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- § 53i KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53I GEWÄHRUNG DES ZUGANGS NACH DEN ARTIKELN 7 UND 8 DER VERORDNUNG (EU) NR. 648/2012 Eine zentrale Gegenpartei, der eine Zulassung nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erteilt worden
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- § 24a KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 24A ERRICHTUNG EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG UND ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ANDEREN STAATEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS (1) Ein CRR-Kreditinstitut hat der Bundesanstalt
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- § 53j KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53J ANZEIGEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Eine zentrale Gegenpartei hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils zum Monatsende anzuzeigen: 1. die Einhaltung der Einschussanforderungen
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- § 24b KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 24B TEILNAHME AN ZAHLUNGS- SOWIE WERTPAPIERLIEFER- UND -ABRECHNUNGSSYSTEMEN SOWIE INTEROPERABLEN SYSTEMEN (1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu betreiben, unverzüglich
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- § 53k KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53K AUSLAGERUNG VON AKTIVITÄTEN UND PROZESSEN Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25b Absatz 3 Satz 1 und 2 Absatz
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- § 24c KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 24C AUTOMATISIERTER ABRUF VON KONTOINFORMATIONEN (1) Ein Kreditinstitut hat ein Dateisystem zu führen, in dem unverzüglich folgende Daten zu speichern sind: 1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung
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- § 53l KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53L ANORDNUNGSBEFUGNIS; MAßNAHMEN BEI ORGANISATORISCHEN MÄNGELN (1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind
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