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Trefferliste für 'telekommunikationsgesetz'
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- § 196 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 196 JAHRESBERICHT Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, einschließlich der wesentlichen Marktdaten, ihrer Entscheidungen sowie ihrer eingesetzten
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- § 97 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 97 ZUTEILUNG ZUR GEMEINSAMEN FREQUENZNUTZUNG, ERPROBUNG INNOVATIVER TECHNOLOGIEN, KURZFRISTIG AUFTRETENDER FREQUENZBEDARF (1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten
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- § 197 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 197 ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN BEHÖRDEN AUF NATIONALER EBENE (1) Die Bundesnetzagentur entscheidet in den folgenden Fällen im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt: 1. §§ 10 und 11, 2. § 31, 3. § 32 und 4. § 101 Absatz
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- § 2 TKEMVFuAÜbertrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN NACH DEM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ, DEM ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ UND DEM FUNKANLAGENGESETZ (TKG-EMVG-FUAG-ÜBERTRAGUNGSVERORDNUNG - TKEMVFUAÜBERTRV) § 2 ÜBERTRAGUNG VON VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN
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- § 98 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 98 ZUTEILUNG ZUR ALTERNATIVEN FREQUENZNUTZUNG (1) Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Frequenzbereichs der harmonisierten Frequenzen, so kann die Bundesnetzagentur
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- § 198 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 198 ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN BEHÖRDEN AUF DER EBENE DER EUROPÄISCHEN UNION (1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den nationalen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Kommission und
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- § 3 TKEMVFuAÜbertrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN NACH DEM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ, DEM ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ UND DEM FUNKANLAGENGESETZ (TKG-EMVG-FUAG-ÜBERTRAGUNGSVERORDNUNG - TKEMVFUAÜBERTRV) § 3 ÜBERTRAGUNG VON VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN
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- § 99 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 99 BESTANDTEILE DER FREQUENZZUTEILUNG (1) Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbesondere festzulegen: 1. die Art und der Umfang der Frequenznutzung, soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung
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- § 199 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 199 BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN (1) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden stellen der Kommission auf deren begründeten Antrag die Informationen zur Verfügung, die die Kommission benötigt
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- § 4 TKEMVFuAÜbertrV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN NACH DEM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ, DEM ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ UND DEM FUNKANLAGENGESETZ (TKG-EMVG-FUAG-ÜBERTRAGUNGSVERORDNUNG - TKEMVFUAÜBERTRV) § 4 REICHWEITE DER BEFUGNISSE DER BUNDESNETZAGENTUR
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