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Trefferliste für 'telekommunikationsgesetz'
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- § 94 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 94 ZEITLICHE KOORDINIERUNG DER FREQUENZZUTEILUNGEN (1) Die Bundesnetzagentur schafft die Voraussetzungen für die Zuteilung von harmonisierten Frequenzen unverzüglich, spätestens jedoch 30 Monate nach der Festlegung harmonisierter
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- § 194 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 194 AUFGABEN UND RECHTE DES BEIRATES (1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die in den nachstehenden Absätzen genannten Aufgaben
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- § 95 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 95 ORBITPOSITIONEN UND FREQUENZNUTZUNGEN DURCH SATELLITEN (1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen durch Satelliten
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- § 195 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 195 TÄTIGKEITSBERICHT, SEKTORGUTACHTEN (1) Die Bundesnetzagentur legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation
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- § 96 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 96 FREQUENZZUTEILUNG FÜR RUNDFUNK, LUFTFAHRT, SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT UND SICHERHEITSRELEVANTE FUNKANWENDUNGEN (1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
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- § 196 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 196 JAHRESBERICHT Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, einschließlich der wesentlichen Marktdaten, ihrer Entscheidungen sowie ihrer eingesetzten
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- § 97 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 97 ZUTEILUNG ZUR GEMEINSAMEN FREQUENZNUTZUNG, ERPROBUNG INNOVATIVER TECHNOLOGIEN, KURZFRISTIG AUFTRETENDER FREQUENZBEDARF (1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten
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- § 197 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 197 ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN BEHÖRDEN AUF NATIONALER EBENE (1) Die Bundesnetzagentur entscheidet in den folgenden Fällen im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt: 1. §§ 10 und 11, 2. § 31, 3. § 32 und 4. § 101 Absatz
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- § 2 TKEMVFuAÜbertrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN NACH DEM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ, DEM ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ UND DEM FUNKANLAGENGESETZ (TKG-EMVG-FUAG-ÜBERTRAGUNGSVERORDNUNG - TKEMVFUAÜBERTRV) § 2 ÜBERTRAGUNG VON VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN
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- § 98 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 98 ZUTEILUNG ZUR ALTERNATIVEN FREQUENZNUTZUNG (1) Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Frequenzbereichs der harmonisierten Frequenzen, so kann die Bundesnetzagentur
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