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Trefferliste für 'telekommunikationsgesetz'
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- § 51 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 51 NICHTDISKRIMINIERUNG, BERÜCKSICHTIGUNG DER INTERESSEN VON ENDNUTZERN MIT BEHINDERUNGEN (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dürfen gegenüber
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- § 152 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 152 ERRICHTUNG, ANBINDUNG UND BETRIEB DRAHTLOSER ZUGANGSPUNKTE MIT GERINGER REICHWEITE (1) Die zuständigen Behörden beschränken die Errichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die den Durchführungsmaßnahmen
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- § 52 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 52 TRANSPARENZ, VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN UND DIENSTEMERKMALEN ZUR KOSTENKONTROLLE; RECHTSVERORDNUNG (1) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten
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- § 153 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 153 INFORMATIONEN ÜBER SONSTIGE PHYSISCHE INFRASTRUKTUR FÜR DRAHTLOSE ZUGANGSPUNKTE MIT GERINGER REICHWEITE (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern sonstiger
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- § 53 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 53 UNABHÄNGIGE VERGLEICHSINSTRUMENTE (1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem diese verschiedene Internetzugangsdienste
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- § 154 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 154 MITNUTZUNG SONSTIGER PHYSISCHER INFRASTRUKTUR FÜR DRAHTLOSE ZUGANGSPUNKTE MIT GERINGER REICHWEITE (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern sonstiger
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- § 54 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 54 VERTRAGSSCHLUSS UND VERTRAGSZUSAMMENFASSUNG (1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten
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- § 155 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 155 OFFENER NETZZUGANG ZU ÖFFENTLICH GEFÖRDERTEN TELEKOMMUNIKATIONSNETZEN UND TELEKOMMUNIKATIONSLINIEN, VERBINDLICHKEIT VON AUSBAUZUSAGEN IN DER FÖRDERUNG (1) Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze
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- § 55 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 55 INFORMATIONSANFORDERUNGEN FÜR VERTRÄGE (1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der
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- § 156 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 156 RECHT AUF VERSORGUNG MIT TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTEN (1) Endnutzer haben gegenüber Unternehmen, die durch die Bundesnetzagentur nach § 161 Absatz 1, 2 oder 3 verpflichtet worden sind (Diensteverpflichtete), einen Anspruch
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