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- Art 4 ZJDVtr - Einzelnorm



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DER JUDEN IN DEUTSCHLAND - KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS -, VERTRETEN DURCH DEN PRÄSIDENTEN UND DIE VIZEPRÄSIDENTEN ART 4 PRÜFUNG DER VERWENDUNG DER MITTEL Der Zentralrat der Juden in Deutschland weist die Verwendung der Zahlung jährlich durch eine von einem unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfer ...
- § 4 StUG - Einzelnorm



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DIE UNTERLAGEN DES STAATSSICHERHEITSDIENSTES DER EHEMALIGEN DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK (STASI-UNTERLAGEN-GESETZ - STUG) § 4 ZULÄSSIGKEIT DER VERWENDUNG DER UNTERLAGEN DES STAATSSICHERHEITSDIENSTES DURCH ÖFFENTLICHE UND NICHTÖFFENTLICHE STELLEN (1) Öffentliche und nichtöffentliche Stellen haben ...
- § 20 StUG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DIE UNTERLAGEN DES STAATSSICHERHEITSDIENSTES DER EHEMALIGEN DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK (STASI-UNTERLAGEN-GESETZ - STUG) § 20 VERWENDUNG VON UNTERLAGEN, DIE KEINE PERSONENBEZOGENEN INFORMATIONEN ÜBER BETROFFENE ODER DRITTE ENTHALTEN, DURCH ÖFFENTLICHE UND NICHTÖFFENTLICHE STELLEN ...
- § 21 StUG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DIE UNTERLAGEN DES STAATSSICHERHEITSDIENSTES DER EHEMALIGEN DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK (STASI-UNTERLAGEN-GESETZ - STUG) § 21 VERWENDUNG VON UNTERLAGEN, DIE PERSONENBEZOGENE INFORMATIONEN ÜBER BETROFFENE ODER DRITTE ENTHALTEN, DURCH ÖFFENTLICHE UND NICHTÖFFENTLICHE STELLEN (1) Unterlagen ...
- § 24 StUG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DIE UNTERLAGEN DES STAATSSICHERHEITSDIENSTES DER EHEMALIGEN DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK (STASI-UNTERLAGEN-GESETZ - STUG) § 24 VERWENDUNG DER DEM STAATSSICHERHEITSDIENST ÜBERLASSENEN AKTEN VON GERICHTEN UND STAATSANWALTSCHAFTEN (1) Für die Verwendung der Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften ...
- § 32 StUG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DIE UNTERLAGEN DES STAATSSICHERHEITSDIENSTES DER EHEMALIGEN DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK (STASI-UNTERLAGEN-GESETZ - STUG) § 32 VERWENDUNG VON UNTERLAGEN FÜR DIE POLITISCHE UND HISTORISCHE AUFARBEITUNG (1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der ...
- § 34 StUG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DIE UNTERLAGEN DES STAATSSICHERHEITSDIENSTES DER EHEMALIGEN DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK (STASI-UNTERLAGEN-GESETZ - STUG) § 34 VERWENDUNG VON UNTERLAGEN DURCH PRESSE, RUNDFUNK UND FILM (1) Für die Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die ...
- § 33a BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 33A VERWENDUNG VON NACH DEM RAHMENBESCHLUSS 2006/960/JI DES RATES ÜBERMITTELTEN DATEN (1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die Bundespolizei übermittelt worden sind, dürfen
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- § 92b IRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN (IRG) § 92B VERWENDUNG VON NACH DEM RAHMENBESCHLUSS 2006/960/JI ÜBERMITTELTEN INFORMATIONEN EINSCHLIEßLICH PERSONENBEZOGENER DATEN Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach
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- § 561 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 561 VERWENDUNG DES SCHIFFES (1) Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung des Schiffes. Er ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer anweist, einen
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