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Trefferliste für 'bewertungsgesetz'
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- § 18 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 18 VERMÖGENSARTEN Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, 2. Grundvermögen, 3. Betriebsvermögen
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- § 203 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 203 KAPITALISIERUNGSFAKTOR (1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor
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- § 19 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 19 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 218 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 218 VERMÖGENSARTEN Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232), 2. Grundvermögen (§
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- § 20 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 20 ABWEICHENDE FESTSTELLUNG VON BESTEUERUNGSGRUNDLAGEN AUS BILLIGKEITSGRÜNDEN Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes
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- § 219 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 219 FESTSTELLUNG VON GRUNDSTEUERWERTEN (1) Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grundstücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt
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- §§ 21 bis 29 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) §§ 21 BIS 29 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 220 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 220 ERMITTLUNG DER GRUNDSTEUERWERTE (1) Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben
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- § 30 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 30 ABRUNDUNG Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet. * zum Seitenanfang
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- § 221 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 221 HAUPTFESTSTELLUNG (1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt
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