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Trefferliste für 'bewertungsgesetz'

Dokument 141 - 150 von 224 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 247 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 247 BEWERTUNG DER UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKE (1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). Soweit in den §§ ...
§ 104 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 104 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 248 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 248 BEGRIFF DER BEBAUTEN GRUNDSTÜCKE Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen ...
§§ 105 bis 108 BewG - Einzelnorm*
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§ 249 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 249 GRUNDSTÜCKSARTEN (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 1. Einfamilienhäuser, 2. Zweifamilienhäuser, 3. Mietwohngrundstücke, 4. Wohnungseigentum, 5. Teileigentum, ...
§ 109 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 109 BEWERTUNG (1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen ...
§ 250 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 250 BEWERTUNG DER BEBAUTEN GRUNDSTÜCKE (1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln. (2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 ...
§ 109a BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 109A (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 251 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 251 MINDESTWERT Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 75 Prozent des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 247). Bei der Bewertung von ...
§§ 110 bis 120 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) §§ 110 BIS 120 (WEGGEFALLEN) Fußnote (+++ § 112: Zur Anwendung zum 1.1.1997 vgl. § 152 Abs. 5 F. ab 1997-10-29 +++) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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