zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 224 AUFHEBUNG DES GRUNDSTEUERWERTS (1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass: 1. die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder 2. der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 225 ÄNDERUNG VON FESTSTELLUNGSBESCHEIDEN Bescheide über Fortschreibungen oder über Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 226 NACHHOLUNG EINER FESTSTELLUNG (1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 227 WERTVERHÄLTNISSE BEI FORTSCHREIBUNGEN UND NACHFESTSTELLUNGEN Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Fußnote §§ 218 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 228 ERKLÄRUNGS- UND ANZEIGEPFLICHT (1) Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch ...