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Trefferliste für 'gesellschaften'

Dokument 141 - 150 von 836 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 10 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 10 INHALT DER EINTRAGUNG (1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens ...
§ 80 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 80 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 1 EAZV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DER ARBEITSZEIT DER DEN GESELLSCHAFTEN DES DEUTSCHE BAHN KONZERNS ZUGEWIESENEN BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS (EISENBAHNARBEITSZEITVERORDNUNG - EAZV) § 1 GELTUNGSBEREICH Für die Beamtinnen und Beamten, die ...
§ 11 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 11 RECHTSZUSTAND VOR DER EINTRAGUNG (1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. ...
§ 81 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 81 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 2 EAZV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DER ARBEITSZEIT DER DEN GESELLSCHAFTEN DES DEUTSCHE BAHN KONZERNS ZUGEWIESENEN BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS (EISENBAHNARBEITSZEITVERORDNUNG - EAZV) § 2 JAHRESARBEITSZEIT (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der ...
§ 12 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 12 BEKANNTMACHUNGEN DER GESELLSCHAFT Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger ...
§ 82 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 82 FALSCHE ANGABEN (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft ...
§ 3 EAZV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DER ARBEITSZEIT DER DEN GESELLSCHAFTEN DES DEUTSCHE BAHN KONZERNS ZUGEWIESENEN BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS (EISENBAHNARBEITSZEITVERORDNUNG - EAZV) § 3 RUHEPAUSEN (1) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit ...
§ 13 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 13 JURISTISCHE PERSON; HANDELSGESELLSCHAFT (1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche ...
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