Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'kwg'

Dokument 141 - 150 von 287 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 10a KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 10A ERMITTLUNG DER EIGENMITTELAUSSTATTUNG VON INSTITUTSGRUPPEN, FINANZHOLDING-GRUPPEN UND GEMISCHTEN FINANZHOLDING-GRUPPEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem übergeordneten ...
§ 46f KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 46F UNTERRICHTUNG DER GLÄUBIGER IM INSOLVENZVERFAHREN UND INSOLVENZRANGFOLGE (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ein Formblatt zu übersenden ...
§ 10b KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 10B VERHÄLTNIS DER KAPITALPUFFERANFORDERUNGEN ZU ANDEREN KAPITALANFORDERUNGEN UND ZUR EIGENMITTELEMPFEHLUNG Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute ...
§ 46g KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 46G MORATORIUM, EINSTELLUNG DES BANK- UND BÖRSENVERKEHRS (1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere ...
§ 10c KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 10C KAPITALERHALTUNGSPUFFER (1) Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhalten. Seine Höhe beträgt 2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung ...
§ 46h KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 46H WIEDERAUFNAHME DES BANK- UND BÖRSENVERKEHRS (1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und Börsen ...
§ 10d KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 10D ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER (1) Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer vorhalten. Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen ...
§ 46i KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 46I ZUORDNUNG VERWAHRTER KRYPTOGRAFISCHER INSTRUMENTE; KOSTEN DER AUSSONDERUNG (1) Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte kryptografische Instrument ...
§ 10e KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 10E KAPITALPUFFER FÜR SYSTEMISCHE RISIKEN (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer ...
§ 47 KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 47 ANORDNUNGSBEFUGNIS NACH DER VERORDNUNG (EU) NR. 1286/2014 Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 next

neue Volltext-Suche