zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 10A ERMITTLUNG DER EIGENMITTELAUSSTATTUNG VON INSTITUTSGRUPPEN, FINANZHOLDING-GRUPPEN UND GEMISCHTEN FINANZHOLDING-GRUPPEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem übergeordneten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 46F UNTERRICHTUNG DER GLÄUBIGER IM INSOLVENZVERFAHREN UND INSOLVENZRANGFOLGE (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ein Formblatt zu übersenden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 10B VERHÄLTNIS DER KAPITALPUFFERANFORDERUNGEN ZU ANDEREN KAPITALANFORDERUNGEN UND ZUR EIGENMITTELEMPFEHLUNG Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 46G MORATORIUM, EINSTELLUNG DES BANK- UND BÖRSENVERKEHRS (1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 10C KAPITALERHALTUNGSPUFFER (1) Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhalten. Seine Höhe beträgt 2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 46H WIEDERAUFNAHME DES BANK- UND BÖRSENVERKEHRS (1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und Börsen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 10D ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER (1) Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer vorhalten. Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 46I ZUORDNUNG VERWAHRTER KRYPTOGRAFISCHER INSTRUMENTE; KOSTEN DER AUSSONDERUNG (1) Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte kryptografische Instrument ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 10E KAPITALPUFFER FÜR SYSTEMISCHE RISIKEN (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 47 ANORDNUNGSBEFUGNIS NACH DER VERORDNUNG (EU) NR. 1286/2014 Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder ...