zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 49 VERZICHT AUF DIE STEUERERHEBUNG IM BÖRSENHANDEL MIT EDELMETALLEN Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE UMSATZSTEUER IM AUSLAND ANSÄSSIGER UNTERNEHMER (UMSATZSTEUERZUSTÄNDIGKEITSVERORDNUNG - USTZUSTV) § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...