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Trefferliste für 'umsatzsteuer'
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- § 8 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 8 GRUNDSÄTZE FÜR DEN AUSFUHRNACHWEIS BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN (1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer
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- § 9 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 9 AUSFUHRNACHWEIS BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN IN BEFÖRDERUNGSFÄLLEN (1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis
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- § 10 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 10 AUSFUHRNACHWEIS BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN IN VERSENDUNGSFÄLLEN (1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis
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- § 11 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 11 AUSFUHRNACHWEIS BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN IN BEARBEITUNGS- UND VERARBEITUNGSFÄLLEN (1) Hat ein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer
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- § 12 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 12 AUSFUHRNACHWEIS BEI LOHNVEREDELUNGEN AN GEGENSTÄNDEN DER AUSFUHR Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen
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- § 13 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 13 BUCHMÄßIGER NACHWEIS BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN UND LOHNVEREDELUNGEN AN GEGENSTÄNDEN DER AUSFUHR (1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Gesetzes) hat der
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- §§ 14 bis 16 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) §§ 14 BIS 16 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 17 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 17 ABNEHMERNACHWEIS BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN IM NICHTKOMMERZIELLEN REISEVERKEHR In den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen und
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- § 17a UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 17A GELANGENSVERMUTUNG BEI INNERGEMEINSCHAFTLICHEN LIEFERUNGEN IN BEFÖRDERUNGS- UND VERSENDUNGSFÄLLEN (1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer
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- § 1 FinAusglG2004DV 1 - Einzelnorm



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Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von 49,47608609 vom Hundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Vomhundertsätze erhöht oder vermindert wird: Baden-Württemberg 71,8 v. H. Bayern 69,2 v. H. Berlin - Brandenburg - Bremen ...
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