zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 85 ENTSCHÄDIGUNG Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 2 AUSNAHMEN VOM ANWENDUNGSBEREICH (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. (2) Dieses Gesetz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 86 ABBERUFUNG Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 68 PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN (1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES PLANUNGSVERFAHRENS FÜR MAGNETSCHWEBEBAHNEN (MAGNETSCHWEBEBAHNPLANUNGSGESETZ - MBPLG) § 2C PLANÄNDERUNG VOR FERTIGSTELLUNG DES VORHABENS Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER ERGÄNZENDE VORSCHRIFTEN ZU RECHTSBEHELFEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN NACH DER EG-RICHTLINIE 2003/35/EG (UMWELT-RECHTSBEHELFSGESETZ - UMWRG) § 4 VERFAHRENSFEHLER (1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 18D PLANÄNDERUNG VOR FERTIGSTELLUNG DES VORHABENS Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESFERNSTRAßENGESETZ (FSTRG) § 17D PLANÄNDERUNG VOR FERTIGSTELLUNG DES VORHABENS Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESWASSERSTRAßENGESETZ (WASTRG) § 14B PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS, PLANGENEHMIGUNG (1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESWASSERSTRAßENGESETZ (WASTRG) § 14D PLANÄNDERUNG VOR FERTIGSTELLUNG DES VORHABENS Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des ...