Volltextsuche - Trefferliste
Trefferliste für 'aufhebung'
Dokument 141 - 150 von 3004 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 57 GNotKG - Einzelnorm



... KOSTEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT FÜR GERICHTE UND NOTARE (GERICHTS- UND NOTARKOSTENGESETZ - GNOTKG) § 57 ZURÜCKVERWEISUNG, ABÄNDERUNG ODER AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG (1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren ...
- § 1064 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1064 AUFHEBUNG DES NIEßBRAUCHS AN BEWEGLICHEN SACHEN Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass
...
- § 19 BBergG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESBERGGESETZ (BBERGG) § 19 AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS UND BEWILLIGUNG (1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ihres Inhabers ganz oder teilweise aufzuheben. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen
...
- § 102 BBergG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESBERGGESETZ (BBERGG) § 102 ENTSCHÄDIGUNG BEI AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG DER VORZEITIGEN BESITZEINWEISUNG (1) Wird die vorzeitige Besitzeinweisung aufgehoben oder die Entscheidung über die Besitzeinweisung geändert, so hat der Grundabtretungsbegünstigte
...
- § 13 ZAG - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN (ZAHLUNGSDIENSTEAUFSICHTSGESETZ - ZAG) § 13 ERLÖSCHEN UND AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis eines Instituts erlischt, wenn das Institut von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht ...
- § 1183 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1183 AUFHEBUNG DER HYPOTHEK Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich
...
- § 132 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 132 RÜCKNAHME, WIDERRUF, AUFHEBUNG UND ÄNDERUNG IM RECHTSBEHELFSVERFAHREN Die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch während eines Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen
...
- § 37 ZAG - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN (ZAHLUNGSDIENSTEAUFSICHTSGESETZ - ZAG) § 37 ERLÖSCHEN UND AUFHEBUNG DER REGISTRIERUNG (1) Die Registrierung erlischt, wenn der Kontoinformationsdienstleister von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung ...
- § 25 IntErbRVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INTERNATIONALES ERBRECHTSVERFAHRENSGESETZ (INTERBRVG) § 25 AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG, DEREN ANERKENNUNG FESTGESTELLT IST Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und
...
- § 12 WährUmStAbschlG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM ABSCHLUß DER WÄHRUNGSUMSTELLUNG § 12 AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN Aufgehoben werden 1. die Elfte, Zwölfte und Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz, 2. § 17 der Zweiundvierzigsten, § 17 der Dreiundvierzigsten und § 20 der
...
Seite:
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100
neue Volltext-Suche