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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN ZWEITMARKT FÜR NOTLEIDENDE KREDITE UND ÜBER KREDITDIENSTLEISTUNGSINSTITUTE (KREDITZWEITMARKTGESETZ - KRZWMG) § 41 BEKANNTMACHUNG VON MAßNAHMEN; ÖFFENTLICHE WARNUNGEN (1) Für die Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen nach diesem Gesetz gilt § 60b des ...
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