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UND DES DIÄTASSISTENTEN (ARTIKEL 1 DES GESETZES ÜBER DEN BERUF DER DIÄTASSISTENTIN UND DES DIÄTASSISTENTEN UND ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER GESETZE ÜBER DEN ZUGANG ZU ANDEREN HEILBERUFEN) (DIÄTASSISTENTENGESETZ - DIÄTASSG) § 1 (1) Wer die Berufsbezeichnung "Diätassistentin" oder "Diätassistent" führen ...
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UND DES DIÄTASSISTENTEN (ARTIKEL 1 DES GESETZES ÜBER DEN BERUF DER DIÄTASSISTENTIN UND DES DIÄTASSISTENTEN UND ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER GESETZE ÜBER DEN ZUGANG ZU ANDEREN HEILBERUFEN) (DIÄTASSISTENTENGESETZ - DIÄTASSG) § 2 (1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller ...
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UND DES DIÄTASSISTENTEN (ARTIKEL 1 DES GESETZES ÜBER DEN BERUF DER DIÄTASSISTENTIN UND DES DIÄTASSISTENTEN UND ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER GESETZE ÜBER DEN ZUGANG ZU ANDEREN HEILBERUFEN) (DIÄTASSISTENTENGESETZ - DIÄTASSG) § 2A (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Diätassistenten ...
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UND DES DIÄTASSISTENTEN (ARTIKEL 1 DES GESETZES ÜBER DEN BERUF DER DIÄTASSISTENTIN UND DES DIÄTASSISTENTEN UND ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER GESETZE ÜBER DEN ZUGANG ZU ANDEREN HEILBERUFEN) (DIÄTASSISTENTENGESETZ - DIÄTASSG) § 2B (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der ...