...
UND DES DIÄTASSISTENTEN (ARTIKEL 1 DES GESETZES ÜBER DEN BERUF DER DIÄTASSISTENTIN UND DES DIÄTASSISTENTEN UND ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER GESETZE ÜBER DEN ZUGANG ZU ANDEREN HEILBERUFEN) (DIÄTASSISTENTENGESETZ - DIÄTASSG) § 6 (1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet 1. Ferien, 2. Unterbrechungen ...
...
...
UND DES DIÄTASSISTENTEN (ARTIKEL 1 DES GESETZES ÜBER DEN BERUF DER DIÄTASSISTENTIN UND DES DIÄTASSISTENTEN UND ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER GESETZE ÜBER DEN ZUGANG ZU ANDEREN HEILBERUFEN) (DIÄTASSISTENTENGESETZ - DIÄTASSG) § 7 Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer ...
...
...
UND DES DIÄTASSISTENTEN (ARTIKEL 1 DES GESETZES ÜBER DEN BERUF DER DIÄTASSISTENTIN UND DES DIÄTASSISTENTEN UND ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER GESETZE ÜBER DEN ZUGANG ZU ANDEREN HEILBERUFEN) (DIÄTASSISTENTENGESETZ - DIÄTASSG) § 8 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit ...
...
...
UND DES DIÄTASSISTENTEN (ARTIKEL 1 DES GESETZES ÜBER DEN BERUF DER DIÄTASSISTENTIN UND DES DIÄTASSISTENTEN UND ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER GESETZE ÜBER DEN ZUGANG ZU ANDEREN HEILBERUFEN) (DIÄTASSISTENTENGESETZ - DIÄTASSG) § 8A (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ...
...
UND DES DIÄTASSISTENTEN (ARTIKEL 1 DES GESETZES ÜBER DEN BERUF DER DIÄTASSISTENTIN UND DES DIÄTASSISTENTEN UND ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER GESETZE ÜBER DEN ZUGANG ZU ANDEREN HEILBERUFEN) (DIÄTASSISTENTENGESETZ - DIÄTASSG) § 8B Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt ...
...
UND DES DIÄTASSISTENTEN (ARTIKEL 1 DES GESETZES ÜBER DEN BERUF DER DIÄTASSISTENTIN UND DES DIÄTASSISTENTEN UND ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER GESETZE ÜBER DEN ZUGANG ZU ANDEREN HEILBERUFEN) (DIÄTASSISTENTENGESETZ - DIÄTASSG) § 8C Diätassistentinnen oder Diätassistenten im Sinne des § 8a haben beim Erbringen ...
...
UND DES DIÄTASSISTENTEN (ARTIKEL 1 DES GESETZES ÜBER DEN BERUF DER DIÄTASSISTENTIN UND DES DIÄTASSISTENTEN UND ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER GESETZE ÜBER DEN ZUGANG ZU ANDEREN HEILBERUFEN) (DIÄTASSISTENTENGESETZ - DIÄTASSG) § 9 (1) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 trifft ...