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Trefferliste für 'kwg'
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- § 25 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 25 FINANZINFORMATIONEN, INFORMATIONEN ZUR RISIKOTRAGFÄHIGKEIT UND ZUR LIQUIDITÄTSSTEUERUNG, REFINANZIERUNGSPLÄNE; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden
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- § 53m KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53M INHALT DES ZULASSUNGSANTRAGS (1) Ein Antrag auf Zulassung als zentrale Gegenpartei im Inland nach den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss enthalten: 1. die Art der abgerechneten
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- § 25a KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 25A BESONDERE ORGANISATORISCHE PFLICHTEN, BESTIMMUNGEN FÜR RISIKOTRÄGER; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung
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- § 53n KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53N MAßNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER FINANZMITTEL UND DER LIQUIDITÄT EINER NACH DER VERORDNUNG (EU) NR. 648/2012 ZUGELASSENEN ZENTRALEN GEGENPARTEI (1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung
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- § 25b KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 25B AUSLAGERUNG VON AKTIVITÄTEN UND PROZESSEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen
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- § 53o KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53O ANTRÄGE NACH DER VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014; VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT (1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache
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- § 25c KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 25C GESCHÄFTSLEITER (1) Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen
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- § 53p KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53P ANORDNUNGSBEFUGNIS FÜR DIE AUFSICHT NACH DER VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014 Die Bundesanstalt kann unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber einem Zentralverwahrer im Sinne
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- § 25d KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 25D VERWALTUNGS- ODER AUFSICHTSORGAN (1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen
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- § 53q KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53Q EIGENTUMSRECHTE AN ZENTRALVERWAHRERN (1) Für die Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank über die Entscheidung, Eigentumsrechte an einem Zentralverwahrer zu übertragen, zu
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