zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 88 AUFGABEN (1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 188 MITWIRKUNGSPFLICHTEN UND ENTSCHÄDIGUNG (1) Die nach diesem Abschnitt Verpflichteten haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung in den Fällen des § 184 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 89 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Hierbei ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 189 ENTGELTE FÜR DIE TELEKOMMUNIKATIONSBEVORRECHTIGUNG Telekommunikationsbevorrechtigte haben die folgenden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten: 1. für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 90 FREQUENZPLAN (1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 190 KONTROLLE UND DURCHSETZUNG VON VERPFLICHTUNGEN (1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts sicherzustellen. Der Verpflichtete hat auf ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 91 FREQUENZZUTEILUNG (1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 191 AUFGABEN UND BEFUGNISSE Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 92 BEFRISTUNG UND VERLÄNGERUNG DER FREQUENZZUTEILUNG (1) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 192 MEDIEN DER VERÖFFENTLICHUNG Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite, soweit ...