zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 134 SCHUTZ DER GLÄUBIGER IN BESONDEREN FÄLLEN (1) Spaltet ein Rechtsträger sein Vermögen in der Weise, daß die zur Führung eines Betriebes notwendigen Vermögensteile im wesentlichen auf einen übernehmenden oder mehrere übernehmende ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 231 MITTEILUNG DES ABFINDUNGSANGEBOTS Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat den Gesellschaftern oder Aktionären spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 331 EINTRAGUNG DER NEUEN GESELLSCHAFT (1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat die neue Gesellschaft zur Eintragung in das Register des Sitzes der neuen Gesellschaft anzumelden. Der Anmeldung sind in der Form ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK (DG BANK-UMWANDLUNGSGESETZ) § 8 ERSTE HAUPTVERSAMMLUNG Der Vorstand beruft die erste Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Diese Hauptversammlung wählt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 135 ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN (1) Auf die Spaltung eines Rechtsträgers zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend anzuwenden, jedoch mit Ausnahme der §§ 129 und 130 Abs. 2 sowie der nach § 125 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 232 DURCHFÜHRUNG DER VERSAMMLUNG DER ANTEILSINHABER (1) In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht auszulegen. In der Hauptversammlung kann ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 332 SPALTUNG ZUR AUFNAHME Die Bestimmungen dieses Teils sind auf eine grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme im Sinne des § 320 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden, wenn in der übertragenden Gesellschaft und den übernehmenden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK (DG BANK-UMWANDLUNGSGESETZ) § 9 AUSGABE GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN (1) Die Aktiengesellschaft kann gedeckte Schuldverschreibungen bis zum Fünfzehnfachen des haftenden Eigenkapitals nach Maßgabe ...