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Trefferliste für 'aktiengesetz'

Dokument 151 - 160 von 518 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Eingangsformel EGAktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ EINGANGSFORMEL  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 19 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 19 WECHSELSEITIG BETEILIGTE UNTERNEHMEN (1) Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, daß jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil ...
§ 105 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 105 UNVEREINBARKEIT DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUM VORSTAND UND ZUM AUFSICHTSRAT (1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied, dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, Prokurist oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter ...
§ 200 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 200 WIRKSAMWERDEN DER BEDINGTEN KAPITALERHÖHUNG Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 293c AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 293C BESTELLUNG DER VERTRAGSPRÜFER (1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden ...
§ 1 EGAktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 1 GRUNDKAPITAL (1) § 6 des Aktiengesetzes gilt nicht für Aktiengesellschaften, deren Grundkapital und Aktien beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes nicht auf einen Nennbetrag in Deutscher Mark lauten, sowie für Aktiengesellschaften ...
§ 20 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 20 MITTEILUNGSPFLICHTEN (1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich in Textform mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem ...
§ 106 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 106 BEKANNTMACHUNG DER ÄNDERUNGEN IM AUFSICHTSRAT Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und ...
§ 201 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 201 ANMELDUNG DER AUSGABE VON BEZUGSAKTIEN (1) Der Vorstand meldet ausgegebene Bezugsaktien zur Eintragung in das Handelsregister mindestens einmal jährlich bis spätestens zum Ende des auf den Ablauf des Geschäftsjahrs folgenden Kalendermonats ...
§ 293d AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 293D AUSWAHL, STELLUNG UND VERANTWORTLICHKEIT DER VERTRAGSPRÜFER (1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs ...
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