zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWÖLFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (STÖRFALL-VERORDNUNG - 12. BIMSCHV) § 9 SICHERHEITSBERICHT (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 zu erstellen, in dem ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWÖLFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (STÖRFALL-VERORDNUNG - 12. BIMSCHV) § 16 ÜBERWACHUNGSSYSTEM (1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des § 13 ein angemessenes Überwachungssystem einzurichten. Das Überwachungssystem ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) EINGANGSFORMEL Aufgrund des § 58a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 2 MEHRERE BEAUFTRAGTE Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer Anlage im Sinne des § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 3 GEMEINSAMER BEAUFTRAGTER Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne des § 1 betrieben, so kann ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 4 BEAUFTRAGTER FÜR KONZERNE Die zuständige Behörde kann einem Betreiber oder mehreren Betreibern von Anlagen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 6 AUSNAHMEN Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Betreiber einer Anlage im Sinne des § 1 von der Verpflichtung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 7 ANFORDERUNGEN AN DIE FACHKUNDE Die Fachkunde im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des § 58c Abs. 1 des Bundes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 8 VORAUSSETZUNG DER FACHKUNDE IN EINZELFÄLLEN (1) Soweit im Einzelfall eine sachgemäße Erfüllung der gesetzlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 10 ANFORDERUNGEN AN DIE ZUVERLÄSSIGKEIT (1) Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des § ...