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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE ERWERBS- UND WIRTSCHAFTSGENOSSENSCHAFTEN (GENOSSENSCHAFTSGESETZ - GENG) § 97 WIRKUNG DER EINTRAGUNG DER NICHTIGKEIT (1) Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen, so finden zum Zweck der Abwicklung ihrer ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE ERWERBS- UND WIRTSCHAFTSGENOSSENSCHAFTEN (GENOSSENSCHAFTSGESETZ - GENG) § 102 EINTRAGUNG DER ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Das ...
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VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESETZES NACH ARTIKEL 29 ABS. 6 DES GRUNDGESETZES (NEUGLIEDERUNGSDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - NEUGLV) § 78 EINTRAGUNG IN DIE EINTRAGUNGSBLÄTTER (1) Die Unterschriften dürfen nur auf den amtlichen Eintragungsblättern und nur in den Eintragungsräumen während der festgesetzten ...
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ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESETZES NACH ARTIKEL 29 ABS. 6 DES GRUNDGESETZES (NEUGLIEDERUNGSDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - NEUGLV) § 79 VERMERK ÜBER DIE EINTRAGUNG Die Ausübung des Eintragungsrechts wird neben dem Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte ...
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VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESETZES NACH ARTIKEL 29 ABS. 6 DES GRUNDGESETZES (NEUGLIEDERUNGSDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - NEUGLV) § 80 EINTRAGUNG VON INHABERN EINES EINTRAGUNGSSCHEINS Der Inhaber eines Eintragungsscheins nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Eintragungsschein dem Aufsichtsführenden ...
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UND EINEM VERWALTUNGSPORTAL ZUR ERBRINGUNG VON DIGITALEN VERWALTUNGSLEISTUNGEN (BUNDESMELDEDATENDIGITALISIERUNGSVERORDNUNG - BMELDDIGIV) § 8 ABRUF, EINTRAGUNG ODER LÖSCHUNG DER DATEN ZU ÜBERMITTLUNGSSPERREN (1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für ...
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