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Trefferliste für 'gewo'
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- § 33g GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 33G EINSCHRÄNKUNG UND AUSDEHNUNG DER ERLAUBNISPFLICHT Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung
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- § 148 GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 148 STRAFBARE VERLETZUNG GEWERBERECHTLICHER VORSCHRIFTEN Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung
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- § 33h GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 33H SPIELBANKEN, LOTTERIEN, GLÜCKSSPIELE Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf 1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, 2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen
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- § 148a GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 148A STRAFBARE VERLETZUNG VON PRÜFERPFLICHTEN (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 oder 2 der Makler
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- § 33i GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 33I SPIELHALLEN UND ÄHNLICHE UNTERNEHMEN (1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im
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- § 148b GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 148B FAHRLÄSSIGE HEHLEREI VON EDELMETALLEN UND EDELSTEINEN Wer gewerbsmäßig mit den in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt
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- § 34 GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 34 PFANDLEIHGEWERBE (1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit
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- § 148c GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 148C EINZIEHUNG Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Nummer 1a, 3 oder 4 oder § 145 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 7 Buchstabe b oder c begangen worden, so können 1. Gegenstände
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- § 34a GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 34A BEWACHUNGSGEWERBE; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden
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- § 149 GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 149 EINRICHTUNG EINES GEWERBEZENTRALREGISTERS (1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister. (2) In das Register sind einzutragen 1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer
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