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Trefferliste für 'stpo'
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- § 93 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 93 SCHRIFTGUTACHTEN Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden. * zum Seitenanfang
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- § 136 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 136 VERNEHMUNG (1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe
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- § 212 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 212 ERÖRTERUNG DES VERFAHRENSSTANDS MIT DEN VERFAHRENSBETEILIGTEN Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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- § 300 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 300 FALSCHBEZEICHNUNG EINES ZULÄSSIGEN RECHTSMITTELS Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular
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- § 391 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 391 RÜCKNAHME DER PRIVATKLAGE; VERWERFUNG BEI VERSÄUMUNG; WIEDEREINSETZUNG (1) Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden. Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung
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- § 459l StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 459L ANSPRÜCHE DES BETROFFENEN (1) Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne
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- §§ 17 und 18 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) §§ 17 UND 18 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 94 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 94 SICHERSTELLUNG UND BESCHLAGNAHME VON GEGENSTÄNDEN ZU BEWEISZWECKEN (1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen
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- § 136a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 136A VERBOTENE VERNEHMUNGSMETHODEN; BEWEISVERWERTUNGSVERBOTE (1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen
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- § 213 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 213 BESTIMMUNG EINES TERMINS ZUR HAUPTVERHANDLUNG (1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. (2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht
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