, umso höher die Genauigkeit.



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... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 30 BENOTUNG UND NOTE EINER AUFSICHTSARBEIT (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet. (2) Aus den Noten der ...



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... Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTINNEN UND PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTEN (PTA-APRV) § 14 PRAKTISCHER TEIL DER PRÜFUNG (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Chemisch-pharmazeutische Übungen:im Fach ...



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... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 31 BESTEHEN DES SCHRIFTLICHEN TEILS Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens ...



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... Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTINNEN UND PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTEN (PTA-APRV) § 15 APOTHEKENPRAXIS (1) Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf die Prüfung des Fachs "Apothekenpraxis", einschließlich Qualitätsmanagement ...