Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'bekanntmachung'

Dokument 151 - 160 von 6019 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 22 WODrittelbG - Einzelnorm**
... DER ARBEITNEHMER NACH DEM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ (WAHLORDNUNG ZUM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ - WODRITTELBG) § 22 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN, BEKANNTMACHUNG DES UNTERNEHMENS (1) Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die ...
§ 59b RVG - Einzelnorm**
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERGÜTUNG DER RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE (RECHTSANWALTSVERGÜTUNGSGESETZ - RVG) § 59B BEKANNTMACHUNG VON NEUFASSUNGEN Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt ...
§ 52 2. WOMitbestG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 52 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder ...
§ 72 2. WOMitbestG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 72 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen ...
§ 7 BlutArmV 2010 - Einzelnorm**
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ GEGEN DIE ANSTECKENDE BLUTARMUT DER EINHUFER (EINHUFER-BLUTARMUT-VERORDNUNG) § 7 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt. * zum Seitenanfang * Impressum * ...
§ 86 2. WOMitbestG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 86 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Unternehmenswahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt ...
§ 32 GAPDZG - Einzelnorm**
... GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK FINANZIERTEN DIREKTZAHLUNGEN (GAP-DIREKTZAHLUNGEN-GESETZ - GAPDZG) § 32 BEKANNTMACHUNG DER TATSÄCHLICHEN EINHEITSBETRÄGE Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die tatsächlichen Einheitsbeträge, die sich für jedes ...
§ 9 WOSprAuG - Einzelnorm**
... Inhaltsverzeichnis ERSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES SPRECHERAUSSCHUßGESETZES (WAHLORDNUNG ZUM SPRECHERAUSSCHUßGESETZ - WOSPRAUG) § 9 BEKANNTMACHUNG DER VORSCHLAGSLISTEN (1) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 sowie der in den §§ 7 und 8 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge ...
§ 16 WOSprAuG - Einzelnorm**
... Inhaltsverzeichnis ERSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES SPRECHERAUSSCHUßGESETZES (WAHLORDNUNG ZUM SPRECHERAUSSCHUßGESETZ - WOSPRAUG) § 16 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES UND DER GEWÄHLTEN Sobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis und ...
§ 21 WOSprAuG - Einzelnorm**
... ERSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES SPRECHERAUSSCHUßGESETZES (WAHLORDNUNG ZUM SPRECHERAUSSCHUßGESETZ - WOSPRAUG) § 21 WAHLNIEDERSCHRIFT, BEKANNTMACHUNG (1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift außer den Angaben nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 7 die auf ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 next

neue Volltext-Suche