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Trefferliste für 'bekanntmachung'
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- § 22 WODrittelbG - Einzelnorm



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DER ARBEITNEHMER NACH DEM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ (WAHLORDNUNG ZUM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ - WODRITTELBG) § 22 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN, BEKANNTMACHUNG DES UNTERNEHMENS (1) Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die ...
- § 59b RVG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERGÜTUNG DER RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE (RECHTSANWALTSVERGÜTUNGSGESETZ - RVG) § 59B BEKANNTMACHUNG VON NEUFASSUNGEN Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt ...
- § 52 2. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 52 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder
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- § 72 2. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 72 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen
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- § 7 BlutArmV 2010 - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ GEGEN DIE ANSTECKENDE BLUTARMUT DER EINHUFER (EINHUFER-BLUTARMUT-VERORDNUNG) § 7 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt. * zum Seitenanfang * Impressum * ...
- § 86 2. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 86 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Unternehmenswahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt
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- § 32 GAPDZG - Einzelnorm



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GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK FINANZIERTEN DIREKTZAHLUNGEN (GAP-DIREKTZAHLUNGEN-GESETZ - GAPDZG) § 32 BEKANNTMACHUNG DER TATSÄCHLICHEN EINHEITSBETRÄGE Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die tatsächlichen Einheitsbeträge, die sich für jedes ...
- § 9 WOSprAuG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis ERSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES SPRECHERAUSSCHUßGESETZES (WAHLORDNUNG ZUM SPRECHERAUSSCHUßGESETZ - WOSPRAUG) § 9 BEKANNTMACHUNG DER VORSCHLAGSLISTEN (1) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 sowie der in den §§ 7 und 8 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge ...
- § 16 WOSprAuG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis ERSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES SPRECHERAUSSCHUßGESETZES (WAHLORDNUNG ZUM SPRECHERAUSSCHUßGESETZ - WOSPRAUG) § 16 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES UND DER GEWÄHLTEN Sobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis und ...
- § 21 WOSprAuG - Einzelnorm



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ERSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES SPRECHERAUSSCHUßGESETZES (WAHLORDNUNG ZUM SPRECHERAUSSCHUßGESETZ - WOSPRAUG) § 21 WAHLNIEDERSCHRIFT, BEKANNTMACHUNG (1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift außer den Angaben nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 7 die auf ...
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