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Trefferliste für 'bundesbesoldungsgesetzes'
Dokument 151 - 160 von 383 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 8 ATGV - Einzelnorm



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im Inland, 2. bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu gewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung für eine notwendige und angemessene Unterkunft am ...
- § 6 HdBALBV - Einzelnorm



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Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungsbezüge sind nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie die Obergrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreiten. (3) Treffen nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungsbezüge mit unbefristet gewährten Berufungsleistungsbezügen ...
- § 1 1. BesVNG - Einzelnorm



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IN BUND UND LÄNDERN (1. BESVNG) § 1 (1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Anlage 1 dieses ...
- § 3 1. BesVNG - Einzelnorm



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ZUR VEREINHEITLICHUNG UND NEUREGELUNG DES BESOLDUNGSRECHTS IN BUND UND LÄNDERN (1. BESVNG) § 3 Die Ausgleichszulagen nach § 48a Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach § 5a Abs. 5 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland in der Fassung des Artikels VI des Dritten ...
- § 1 ÖDZustG - Einzelnorm



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. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 206), 5. Soldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785) in der Fassung des § 62 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, 6. Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 189), 7. Postverwaltungsgesetz vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl ...
- § 69g BeamtVG - Einzelnorm



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, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt ...
- Art 20 VReformG - Einzelnorm



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b, Nummer 5a Abs. 1 und Nummer 30 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes durch Arbeitnehmer, die als Soldaten für diesen Zweck beurlaubt worden sind, stehen Zeiten einer zulageberechtigenden Verwendung ...
- § 6 AuslZuschlV - Einzelnorm



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über den Auswärtigen Dienst gilt und denen kein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete nach § 5 zusteht, können nach § 53 Absatz 6 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes einen erhöhten Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ...
- § 18_1 1. BesVNG - Einzelnorm



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(1. BESVNG) § 18 (1) Durch Landesgesetz ist ergänzend zu bestimmen, daß die vorhandenen Versorgungsempfänger an den Maßnahmen nach Kapitel III des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes und an den Maßnahmen nach Artikel II dieses Gesetzes entsprechend den Regelungen ...
- § 1 PflZV - Einzelnorm



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VON FAMILIENPFLEGEZEIT ODER PFLEGEZEIT (PFLEGEZEITVORSCHUSSVERORDNUNG - PFLZV) § 1 VORSCHUSS (1) Der Vorschuss nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird monatlich gewährt. (2) Der Vorschuss beträgt 50 Prozent der Differenz zwischen 1. den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten ...
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