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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 6 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 6 AUFGABEN AUF SEE Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der Streitkräfte hat die Bundespolizei auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers die Maßnahmen zu treffen, zu denen
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- § 23 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 23 PRAKTISCHE AUSBILDUNG (1) Die praktische Ausbildung dauert in der Regel 30 Wochen. (2) Sie wird in den Dienststellen ...
- § 65 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 65 ABSCHLUSSZEUGNIS (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. (2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens
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- § 25 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 25 PRÜFUNGSKOMMISSION (1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie eine ...
- § 27 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 27 BESTANDTEILE Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. Sie besteht aus
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- § 72 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 72 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung
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- § 16 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 16 ERMESSEN, WAHL DER MITTEL (1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines
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- § 19 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 19 UNMITTELBARE AUSFÜHRUNG EINER MAßNAHME Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme
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- § 24 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 24 ERKENNUNGSDIENSTLICHE MAßNAHMEN (1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn 1. eine nach § 23 Abs. 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise
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- § 41 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 41 WIEDERHOLUNG VON PRÜFUNGEN (1) Studierende, die die Zwischenprüfung, die schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die praktischen
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