zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 21 EINSPEISEVERGÜTUNG UND MIETERSTROMZUSCHLAG (1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 21A SONSTIGE DIREKTVERMARKTUNG Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 53B VERRINGERUNG DES ZAHLUNGSANSPRUCHS BEI REGIONALNACHWEISEN Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 21B ZUORDNUNG ZU EINER VERÄUßERUNGSFORM, WECHSEL (1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen: 1. der Marktprämie nach § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 53C VERRINGERUNG DES ZAHLUNGSANSPRUCHS BEI EINER STROMSTEUERBEFREIUNG Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 21C VERFAHREN FÜR DIE ZUORDNUNG UND DEN WECHSEL (1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 54 VERRINGERUNG DES ZAHLUNGSANSPRUCHS BEI AUSSCHREIBUNGEN FÜR SOLARANLAGEN DES ERSTEN SEGMENTS (1) Der durch Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments ermittelte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 22A PILOTWINDENERGIEANLAGEN AN LAND (1) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 125 Megawatt ...