zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 39 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR REFORM DES BAUVERTRAGSRECHTS, ZUR ÄNDERUNG DER KAUFRECHTLICHEN MÄNGELHAFTUNG, ZUR STÄRKUNG DES ZIVILPROZESSUALEN RECHTSSCHUTZES UND ZUM MASCHINELLEN SIEGEL IM GRUNDBUCH ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 40 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM FINANZAUFSICHTSRECHTERGÄNZUNGSGESETZ (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der bis zum 9. Juni 2017 geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem 10. Juni ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 41 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ÄNDERUNG VON VORSCHRIFTEN IM BEREICH DES INTERNATIONALEN PRIVAT- UND ZIVILVERFAHRENSRECHTS VOM 11. JUNI 2017 Ist vor Inkrafttreten von Artikel 8 am 17. Juni 2017 eine ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 42 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM DRITTEN GESETZ ZUR ÄNDERUNG REISERECHTLICHER VORSCHRIFTEN Auf einen vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen Reisevertrag sind die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 43 ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR EINFÜHRUNG EINES ANSPRUCHS AUF HINTERBLIEBENENGELD Wenn die zum Tode führende Verletzung nach dem 22. Juli 2017 eingetreten ist, sind die durch das Gesetz zur Einführung ...