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Trefferliste für 'kwg'
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- § 25e KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 25E ANFORDERUNGEN BEI INHABERN VON SCHLÜSSELFUNKTIONEN UND VERTRAGLICH GEBUNDENEN VERMITTLERN (1) Inhaber von Schlüsselfunktionen müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. (2) Die Institute
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- § 53r KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53R ZUSTÄNDIGKEIT Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 25f KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 25F BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE ORDNUNGSGEMÄßE GESCHÄFTSORGANISATION VON CRR-KREDITINSTITUTEN SOWIE VON INSTITUTSGRUPPEN, FINANZHOLDING-GRUPPEN UND GEMISCHTEN FINANZHOLDING-GRUPPEN, DENEN EIN
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- § 53s KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53S AUSNAHMEN VON DER ERLAUBNISPFLICHT NACH § 32 (1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach den Artikeln 8,
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- § 25g KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 25G EINHALTUNG DER BESONDEREN ORGANISATORISCHEN PFLICHTEN IM BARGELDLOSEN ZAHLUNGSVERKEHR (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Kreditinstitute nach 1. der Verordnung
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- § 53t KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53T DLT-ABWICKLUNGSSYSTEME UND DLT-HANDELS- UND ABWICKLUNGSSYSTEME Die Vorschriften dieses Gesetzes über Zentralverwahrer sind auch auf DLT-Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der
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- § 25h KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 25H INTERNE SICHERUNGSMAßNAHMEN (1) Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften nach § 25l müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und
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- § 53u KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53U UNTERLAGEN UND ANTRÄGE NACH DER VERORDNUNG (EU) 2022/858 (1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Sie
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- § 25i KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 25I ALLGEMEINE SORGFALTSPFLICHTEN IN BEZUG AUF E-GELD (1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von E-Geld die Pflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die Schwellenwerte
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- § 53v KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53V BETREIBER ORGANISIERTER MÄRKTE (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf Betreiber organisierter Märkte anzuwenden, sofern diese ein multilaterales DLT-Handelssystem im Sinne des Artikels
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