, umso höher die Genauigkeit.



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... ) § 24 ANFORDERUNGEN AN DAS VERFAHREN DER EINSCHREIBUNG DER VERSICHERTEN IN EIN STRUKTURIERTES BEHANDLUNGSPROGRAMM NACH § 137G DES FÜNFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH EINSCHLIEßLICH DER DAUER DER TEILNAHME (1) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm kann nur zugelassen werden, wenn es vorsieht, dass der Versicherte ...



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... Beauftragte übergeht. (3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge ...