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- § 9 WeinAlkoAbsV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER DEN ABSATZ VON WEINALKOHOL AUS BESTÄNDEN DER INTERVENTIONSSTELLEN (WEIN-ALKOHOL-ABSATZ-VERORDNUNG - WEINALKOABSV) § 9 VERWENDUNG ODER VERARBEITUNG VON ALKOHOL AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN (1) Alkohol, der in einem Interventionslager eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ...
- § 253 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 253 NICHTIGKEIT DES BESCHLUSSES ÜBER DIE VERWENDUNG DES BILANZGEWINNS (1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung
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- § 254 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 254 ANFECHTUNG DES BESCHLUSSES ÜBER DIE VERWENDUNG DES BILANZGEWINNS (1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen
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- § 8 KartRingfV 2001 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR BEKÄMPFUNG DER BAKTERIELLEN RINGFÄULE UND DER SCHLEIMKRANKHEIT § 8 VERWENDUNG UND BEHANDLUNG BEI BEFALL AN KARTOFFELN (1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, 1. die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen
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- § 43a LFGB - Einzelnorm



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- UND FUTTERMITTELGESETZBUCH 1) 2) 3) (LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELGESETZBUCH - LFGB) § 43A PROBENAHME BEI ERZEUGNISSEN, DIE UNTER VERWENDUNG VON FERNKOMMUNIKATIONSMITTELN ANGEBOTEN WERDEN (1) Im Fall von Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 ...
- § 25 BAPostG - Einzelnorm



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EINER BUNDESANSTALT FÜR POST UND TELEKOMMUNIKATION DEUTSCHE BUNDESPOST (BUNDESANSTALT-POST-GESETZ - BAPOSTG) § 25 VORÜBERGEHENDE GERINGERWERTIGE VERWENDUNG Einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Aufgabengebiet von Umstrukturierungsmaßnahmen oder einem Aufgabenrückgang betroffen ist, kann ...
- § 21 SchaumwZwStV - Einzelnorm



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- UND ZWISCHENERZEUGNISSTEUERGESETZES (SCHAUMWEIN- UND ZWISCHENERZEUGNISSTEUERVERORDNUNG - SCHAUMWZWSTV) § 21 EINGANGS- UND AUSFUHRMELDUNG BEI VERWENDUNG DES ELEKTRONISCHEN VERWALTUNGSDOKUMENTS, STRECKENGESCHÄFT (1) Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der ...
- § 34e SchaumwZwStV - Einzelnorm



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DES SCHAUMWEIN- UND ZWISCHENERZEUGNISSTEUERGESETZES (SCHAUMWEIN- UND ZWISCHENERZEUGNISSTEUERVERORDNUNG - SCHAUMWZWSTV) § 34E EINGANGSMELDUNG BEI VERWENDUNG DES VEREINFACHTEN ELEKTRONISCHEN VERWALTUNGSDOKUMENTS (1) Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang umfassten ...
- § 38d SchaumwZwStV - Einzelnorm



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- UND ZWISCHENERZEUGNISSTEUERGESETZES (SCHAUMWEIN- UND ZWISCHENERZEUGNISSTEUERVERORDNUNG - SCHAUMWZWSTV) § 38D ABGABE VON SCHAUMWEIN, ZWECKWIDRIGE VERWENDUNG (1) Das Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Schaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung ...
- § 26h AGG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ (AGG) § 26H VERWENDUNG DER GESCHENKE AN DIE UNABHÄNGIGE BUNDESBEAUFTRAGTE ODER DEN UNABHÄNGIGEN BUNDESBEAUFTRAGTEN FÜR ANTIDISKRIMINIERUNG (1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
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