, umso höher die Genauigkeit.















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... der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst. (2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken: 1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen ...



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