zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 123 FRIST, ANMELDUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG, NACHWEIS (1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 223 ANMELDUNG DES BESCHLUSSES Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 312 BERICHT DES VORSTANDS ÜBER BEZIEHUNGEN ZU VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so hat der Vorstand einer abhängigen Gesellschaft in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs einen Bericht über die Beziehungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 25 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZU DEM GESETZ FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE VON FRAUEN UND MÄNNERN AN FÜHRUNGSPOSITIONEN IN DER PRIVATWIRTSCHAFT UND IM ÖFFENTLICHEN DIENST (1) Die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 Satz 1 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 124 BEKANNTMACHUNG VON ERGÄNZUNGSVERLANGEN; VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG (1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 224 WIRKSAMWERDEN DER KAPITALHERABSETZUNG Mit der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals ist das Grundkapital herabgesetzt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 313 PRÜFUNG DURCH DEN ABSCHLUßPRÜFER (1) Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so ist gleichzeitig mit dem Jahresabschluß und dem Lagebericht auch der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen dem Abschlußprüfer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26 KOMMANDITGESELLSCHAFTEN AUF AKTIEN Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß für Kommanditgesellschaften auf Aktien. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 41 HANDELN IM NAMEN DER GESELLSCHAFT VOR DER EINTRAGUNG. VERBOTENE AKTIENAUSGABE (1) Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt ...