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Trefferliste für 'aktiengesetz'
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- § 179a AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 179A VERPFLICHTUNG ZUR ÜBERTRAGUNG DES GANZEN GESELLSCHAFTSVERMÖGENS (1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften
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- § 274 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 274 FORTSETZUNG EINER AUFGELÖSTEN GESELLSCHAFT (1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens
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- § 3 EGAktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 3 MINDESTNENNBETRAG DER AKTIEN (1) Aktien dürfen nur noch nach § 8 des Aktiengesetzes ausgegeben werden. (2) Aktien einer Gesellschaft, die vor dem 1. Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen oder zur Eintragung
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- § 85 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 85 BESTELLUNG DURCH DAS GERICHT (1) Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. (1a) § 76
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- § 180 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 180 ZUSTIMMUNG DER BETROFFENEN AKTIONÄRE (1) Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre. (2) Gleiches gilt für einen Beschluß, durch den die Übertragung
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- § 275 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 275 KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG (1) Enthält die Satzung keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen der Satzung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so
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- § 4 EGAktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 4 VERFAHREN DER UMSTELLUNG AUF DEN EURO (1) Über die Umstellung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge sowie weiterer satzungsmäßiger Betragsangaben auf Euro zu dem gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages
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- Inhaltsübersicht AktG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ INHALTSÜBERSICHT Erstes Buch Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) Erster Teil Allgemeine Vorschriften §§ 1 - 22 Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft §§ 23 - 53 Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter §§ 53a
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- § 86 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 86 (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 181 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 181 EINTRAGUNG DER SATZUNGSÄNDERUNG (1) Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars
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