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Trefferliste für 'brao'

Dokument 161 - 170 von 286 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 82 BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 82 AUFGABEN DES SCHRIFTFÜHRERS Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung. Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält ...
§ 162 BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 162 ENTSPRECHENDE ANWENDUNG VON VORSCHRIFTEN Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ...
§ 12a BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 12A VEREIDIGUNG (1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts ...
§ 83 BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 83 AUFGABEN DES SCHATZMEISTERS (1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen. (2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der ...
§ 163 BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 163 SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ...
§ 13 BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 13 ERLÖSCHEN DER ZULASSUNG Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der ...
§ 84 BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 84 EINZIEHUNG RÜCKSTÄNDIGER BEITRÄGE (1) Rückständige Beiträge, Umlagen, Gebühren und Auslagen werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung ...
§ 164 BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 164 BESONDERE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ZULASSUNG Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird. * zum Seitenanfang ...
§ 14 BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 14 RÜCKNAHME UND WIDERRUF DER ZULASSUNG (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt ...
§ 85 BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 85 EINBERUFUNG DER KAMMERVERSAMMLUNG (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch ...
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